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"subject": "Widerspruch",
"content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\ngegen Ihren Bescheid vom 12.04.2022, mit dem Sie meinen Antrag nach dem IFG ablehnen, lege ich hiermit \r\n\r\nWiderspruch\r\n\r\nein.\r\n\r\nDas Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 3 Nr. 4 IFG ist nicht ausreichend dargelegt. Die Ablehnung eines IFG-Antrags darf sich nicht in einer bloßen Wiedergabe des Textes des Ausschlusstatbestands erschöpfen. Die Verpflichtete Stelle muss vielmehr den konkreten Inhalt der angefragten Unterlagen paraphrasieren – soweit dies möglich ist, ohne auf die schützenswerten Informationen zu schließen – und im Fall einer VS-NfD plausibel darlegen, dass die Herausgabe der Unterlagen zu konkreten Nachteilen für die Bundesrepublik Deutschland oder eines Ihrer Länder führen könnte.\r\n\r\nDer angegriffene Bescheid enthält schon keine Angaben dazu, welche Art von Unterlagen konkret ermittelt worden sind und welche Informationen Sie – auf hoher Abstraktionsebene – beinhalten.\r\n\r\nEs ist auch ausgeschlossen, dass sämtliche angefragten Unterlagen als Verschlusssache eingestuft sind. Das liegt schon daran, dass sich die Anfrage auf äußerlich wahrnehmbare Vorgänge – nämlich offene polizeiliche Maßnahmen–, die von einer Reihe von umstehenden Menschen beobachtet werden konnten bezieht. Diese Informationen sind also in keiner Weise geheim und könnten auch auf andere Weise als durch eine IFG-Anfrage in Erfahrung gebracht werden, auch wenn gegen private Stellen natürlich i. d. R. kein gesetzlicher Informationsanspruch besteht. Zudem müssten Informationen über die Maßnahmen auf Anfrage der Betroffenen gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 VwVfG herausgegeben werden. Auch wenn sich betroffene gegen polizeiliche Maßnahmen verwaltungsgerichtlich zur Wehr setzen würden, wären Teile der angefragten Informationen Teil der vorzulegenden Akten und der entsprechende Einsatz würde in einer öffentlichen Verhandlung diskutiert werden. Allein schon aufgrund dieser gesetzgeberischen Wertungen können die angefragten Unterlagen nicht in Gänze unter § 3 Nr. 4 IFG fallen.\r\n\r\nZudem ist ausgeschlossen, dass die angefragten Informationen zu Nachteilen für die Bundesrepublik führen, weil sie sich auf Einsätze beziehen, die in dieser Form nicht mehr stattfinden und auch nicht mehr stattfinden werden. Der Bescheid selbst räumt ein, dass Einsätze wie derjenige vom 02.03.2022 nur stattgefunden habe, bis eine Regelung auf europäischer Ebene erfolgt sei.\r\n\r\nIm Übrigen verkennt die Begründung die Voraussetzungen für eine Einstufung als Verschlusssache. § 4 Abs. 2 Nr. 4 SÜG definiert eine VS-NfD wie folgt:\r\n\r\n„VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.“\r\n\r\nDer angegriffene Bescheid hingegen, geht davon aus, dass jede potenzielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eine Verschlusssacheneinstufung rechtfertigen könnte. Woher dieser Maßstab kommt und auf welche Tatsachen die Behörde ihre Gefahrenprognose stützt, bleibt unklar. Überhaupt ist aus den Ausführungen des Bescheides nicht ersichtlich, weshalb die Einsätze der Bundespolizei an der polnischen Grenze derart schützenswert sein sollen, dass jedwedes Bekanntwerden von Informationen und jeder Nachteil für den Erfolg ihrer Einsätze zugleich Relevanz für die Bundesrepublik haben sollte.\r\n\r\nAus diesen Gründen ist der angegriffene Bescheid abzuändern und mir Zugang zu den angefragten Informationen – oder zumindest einem Teil davon – zu gewähren.\r\n\r\nZudem beantrage ich\r\n\r\nAkteneinsicht\r\n\r\ngemäß § 29 VwVfG und werde sodann zum Inhalt der Akte Stellung nehmen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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