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    "content": "Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 401/2017\nAz.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 402/2017\n\n\nSehr geehrtAntragsteller/in\n\nim Nachgang zu meiner E-Mail vom 21. April 2017 nehme ich zu den von Ihnen in Ihren o. g. E-Mails aufgeworfenen Fragen in allgemein gehaltener Form wie folgt Stellung:\n\n1.\tDie von Ihnen zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - betraf nur solche Beamte und Hoheitsträger, die bis zum 8. Mai 1945 im Staatsdienst standen. Auf die heute im Staatsdienst stehenden Beamten und Hoheitsträger hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dagegen keine Auswirkungen.\n\n2.\tSie können der letzten Spalte der von Ihnen erwähnten Auflistung der vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Vorschriften (Liste in dem in Ihrer E-Mail aufgeführten Link) entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht die von Ihnen aufgeführten Gesetze - Einkommensteuergesetz, Einigungsvertrag, OWiG und StPO - nicht insgesamt für verfassungswidrig erklärt hat, sondern einzelne (zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende) Vorschriften dieser Gesetze. \n\nWerden einzelne Vorschriften vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß oder verfassungswidrig erklärt, hat diese Entscheidung gemäß § 31 Absatz 2 BVerfGG Gesetzeskraft. Von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden in diesen Fällen die entsprechenden Entscheidungsformeln im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt gemacht. In das Bundesgesetzblatt können Sie über den kostenlosen Bürgerzugang unter www.bgbl.de Einsicht nehmen. Betreffen solche Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen aktuelle Fassungen von Normen, wird dies in www.gesetze-im-internet.de in den Fußnoten dokumentiert.\n\nDieser nach dem Informationsfreiheitsgesetz erteilte Bescheid ergeht gebührenfrei.\n \nMit freundlichen Grüßen",
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