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    "subject": "Aw: „Eckpunkte für die Nutzung von Social Media in der Brandenburgischen  Landesverwaltung“ [#21802]",
    "content": "Antrag auf Akteneinsicht\r\nIhr Schreiben vom 11.6.2017\r\n\r\nSehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nich bestätige den Eingang Ihres Antrags vom 11.6.2017, der vom MIK zuständigkeitshalber an die Staatskanzlei abgegeben wurde.\r\n\r\nSie baten um Mitteilung für den Fall, dass für die Bearbeitung Ihres Antrags Kosten anfallen. Auch wenn es sich aus Ihrer Sicht nur um einen einfachen - kostenfreien - Fall handelt, kann der Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung Ihrer Anfrage nicht hinreichend genug eingeschätzt werden, um die voraussichtlich anfallenden Kosten (Gebühren und Auslagen) konkret benennen zu können. Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz des Landes Brandenburg (AIG) sieht aber vor, dass für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, Kosten erhoben werden (§ 10 Nr. 1 AIG). \r\n\r\nAus rechtlichen Gründen ist die Beantwortung Ihres Antrags in elektronischer Form über das Internetportal \"fragdenstaat.de\" nicht möglich. Die Bescheidung eines Antrags auf Akteneinsicht nach dem AIG des Landes Brandenburg stellt einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVgG) dar. Ein Verwaltungsakt ist \"demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird\" (§ 41 Nr. 1 VwVfG). Für die Zustellung des Bescheids bitte ich Sie daher um Mitteilung Ihrer Postanschrift.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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    "sender": "Ministerium des Innern und für Kommunales",
    "status_name": "Anfrage abgeschlossen",
    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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