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    "content": "PER FAX\r\n\r\nBezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin\r\nOrdnungsamt\r\nFachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nIhr Schreiben vom 03.05.2022 zu meiner VIG-Anfrage \"Kontrollbericht zu McDonald's, Berlin [#248169]\" vom 03.05.2022 enthält – wie alle Ihre bisherigen Schreiben – Unfug.\r\n\r\nSo behaupten Sie beispielsweise tatsachenwidrig, dass mein Antrag folgende Formulierung enthält: \"Ich weise darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte i. S. f. § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn der betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragt. In diesem Fall bitte ich um Mitteilung, damit ich entscheiden kann, ob ich meinen Antrag ggf. zurückziehe. Einer Bescheidung des Antrags steht diese nicht entgegen.\"\r\n\r\nDer Wahrheitsgehalt wird auch durch fortgesetzte Wiederholung nicht zunehmen. Kurz: Das angebliche Zitat ist falsch, da meine VIG-Anfrage diesen Text NICHT enthält. Ihr Fehlschluss einer Nichtberarbeitungsfähigkeit der auf dieser Phantasiebehauptung basiert ist damit hinfällig.\r\n\r\nIhrer Anforderung einer Ausweiskopie widerspreche ich wie gewohnt.\r\n\r\nDiesebezüglich verweise ich auf ein aktuelles Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtes Augsburg (Au 9 K 21.667), nach dem Sie bei grundsätzlich bei keiner Anfrage auf einer privaten Postadresse bestehen dürfen.\r\n\r\nEe dürfte zudem Einigkeit darüber herrschen, dass Ihre \"Identitätszweifel\" nach inzwischen mehr als 15 korrekt zugesellten Briefen an mich nur ein Vorwand ist, um die Bearbeitung von VIG-Anfragen zu verweigern.\r\n\r\nWie die Übersicht bei FragDenStaat zeigt, haben Sie hunderte Anfragen nach dem VIG nicht bearbeitet. Nach meinem Kenntnisstand haben Sie zu keiner einzigen VIG-Anfrage die angefragten Informationen herausgegeben. Insofern ist Ihr Hinweis zur Antragsbearbeitungszeit eine Frechheit.\r\n\r\nMeinen Antrag erhalte ich aufrecht.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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