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"subject": "209.2.3.1.16-3442/22 IFG-Antrag Präsentationsmaterialien Fachseminar Philosophie",
"content": "Mein AZ 209.2.3.1.16-3442/22\n\nInformationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)\nIhr Antrag vom 15.03.2022 auf Informationszugang zu den Präsentationsmaterialien Fachseminar Philosophie\n\nSehr geehrte Frau Wolters-Garcia,\n\nanbei sende ich Ihnen mein Auskunftsersuchen an die Bezirksregierung Köln zur Kenntnis.\ndas Verwaltungsverfahren sieht leider keine Möglichkeit des Widerspruchs vor. Sie müssten Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.\n\nAuskunftsersuchen:\n\nVon: ZF LDI Referat-2 (LDI)\nGesendet: Freitag, 20. Mai 2022 12:22\nAn: ......@brk.nrw.de>\nBetreff: 47.2-Ko, mein AZ 209.2.3.1.16-3442/22 IFG-Antrag Präsentationsmaterialien Fachseminar Philosophie\n\nIhr AZ 47.2-Ko\nMein AZ 209.2.3.1.16-3442/22\n\nInformationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)\nAntrag der Frau Lisa Wolters-Garcia vom 15.03.2022 auf Informationszugang zu den Präsentationsmaterialien Fachseminar Philosophie\n\nIhr Bescheid vom 06.05.2022\n\nSehr geehrte.......,\n\ngemäß § 13 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW für die Sicherstellung des Rechts auf Information zuständig.\nFrau Wolters-Garcia hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen über die Plattform www.fragdenstaat.de<http://www.fragdenstaat.de> einen Antrag auf Zugang zu den Präsentationsmaterialien Fachseminar Philosophie gestellt zu haben. Der Zugang wurde von Ihnen mit Bescheid vom 06.05.2022 abgelehnt.\n\nHierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme.\n\nGemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Der Antrag kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden.\nKommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden.\n\nSie lehnen den Zugang ab mit dem Hinweis ab, dass der Anwendungsbereich nicht eröffnet sei, da kein Verwaltungshandeln vorliege. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff \"Verwaltungstätigkeit\" jedoch weit auszulegen und umfasst die Verwaltung sowohl im formellen als auch im materiellen Sinne, so OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2010, Az. 8 A 875/09, RdNr.38: \"...Darunter wird die gesamte Tätigkeit der Exekutive verstanden, unabhängig davon, ob es sich um eine Tätigkeit materiell verwaltender Art handelt. Entscheidend ist die Einordnung des Handelnden in den Staatsaufbau. Ausgehend davon liegt eine Verwaltungstätigkeit dann vor, wenn eine Stelle aus dem Bereich der Exekutive und nicht der Legislative oder Judikative tätig wird. ...\"\n\nEs kommt also nicht darauf an, dass die begehrte Information zu einer Verwaltungsentscheidung hinführt, sondern dass sie der Exekutive zugeordnet ist, unabhängig davon, dass es sich um Informationen handelt, die lediglich in der internen Ausbildung von Lehramtskräften am ZfsL zum Einsatz kommen.\n\nIch bitte daher den Antrag aufgrund meiner vorstehenden Erläuterungen neu zu prüfen und mich über Ihr Ergebnis zu informieren.\n\nDer Antragstellerin habe ich eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information noch nicht übersandt. Bei Anfrage, werde ich diese jedoch an sie weiterleiten, da sie hierauf einen Anspruch hat. Ferner beabsichtige ich ihr eine Kopie Ihrer Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden. Wenn Sie gegen die Übersendung Ihrer Stellungnahme an den Antragsteller Bedenken haben, bitte ich um Mitteilung, weise jedoch darauf hin, dass er ggf. einen Anspruch auf Zugang zu Ihrer Stellungnahme haben könnte.\n\n\nMit freundlichen Grüßen",
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