GET /api/v1/message/70042/?format=api
HTTP 200 OK
Allow: GET, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/message/70042/?format=api",
    "id": 70042,
    "url": "https://fragdenstaat.de/anfrage/nicht-veroffentlichte-gutachten-des-wissenschaftlichen-dienstes/#nachricht-70042",
    "request": "https://fragdenstaat.de/api/v1/request/21726/?format=api",
    "sent": true,
    "is_response": true,
    "is_postal": true,
    "is_draft": false,
    "kind": "post",
    "is_escalation": false,
    "content_hidden": false,
    "sender_public_body": "https://fragdenstaat.de/api/v1/publicbody/351/?format=api",
    "recipient_public_body": null,
    "status": "awaiting_response",
    "timestamp": "2017-06-12T00:00:00+02:00",
    "redacted": false,
    "not_publishable": false,
    "attachments": [
        {
            "resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/attachment/235984/?format=api",
            "id": 235984,
            "belongs_to": "https://fragdenstaat.de/api/v1/message/70042/?format=api",
            "name": "bt-gutachten_geschwaerzt.pdf",
            "filetype": "application/pdf",
            "size": 1183157,
            "site_url": "https://fragdenstaat.de/anfrage/nicht-veroffentlichte-gutachten-des-wissenschaftlichen-dienstes/70042/anhang/bt-gutachten_geschwaerzt.pdf",
            "anchor_url": "https://fragdenstaat.de/anfrage/nicht-veroffentlichte-gutachten-des-wissenschaftlichen-dienstes/#nachricht-70042",
            "file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/foi/70042/bt-gutachten_geschwaerzt.pdf?token=1ttlzo%3ACSVqkYIjwCiCIO5BlIHRkWnlFa6foqhU_p5J8Ddrj00",
            "pending": false,
            "is_converted": false,
            "converted": null,
            "approved": true,
            "can_approve": true,
            "redacted": null,
            "is_redacted": true,
            "can_redact": true,
            "can_delete": false,
            "is_pdf": true,
            "is_image": false,
            "is_irrelevant": false,
            "document": null
        }
    ],
    "subject": "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)",
    "content": "Sehr geehrter Herr Semsrott,\r\n\r\nmit E-Mail vom 7. Juni 2017 baten Sie ohne zeitliche Einschränkung um Übersendung einer Übersicht über die \"nicht zur Veröffentlichung geeigneten Gutachten (z. B. aufgrund einer Einstufung nach dem Geheimschutzrecht oder schützenswerten öffentlichen oder privaten Belangen) mit der jeweiligen Angabe von Titel, Aktenzeichen, Abschluss der Arbeit (Datum), sowie Geheimhaltungsgrad der einzelnen Gutachten\".\r\n\r\nIhren Antrag kann nicht entsprochen werden. Ein Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 S. 2 IFG in\r\nVerbindung mit § 2 Nr. 1 IFG besteht nur, soweit die begehrten Informationen bei der auskunftspflichtigen Stelle tatsächlich vorhanden sind. Eine Pflicht zum Beschaffen nicht vorhandener Informationen oder Erstellen von Listen hingegen besteht nicht (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 -\r\nOVG, 12 B 27.11, Urteil vom 2. Oktober 2007- OVG 12 B 12.07 und VG Berlin, Urteil vorn 24. April 2013- VG 2 K 83.12). Das VG Berlin stellt in der letztgenannten Entscheidung hierzu klar, dass auch in elektronischer Form Daten nur dann vorhanden sind, \"wenn sie bei der jeweiligen Behörde ohne weiteren Arbeitsaufwand mit den jeweiligen Datenverarbeitungsgeräten auf der Grundlage der bestehenden Programmierung abgelesen werden\r\nkönnen. Eine andere Programmierung wäre unabhängig von dem damit verbundenen Arbeitsaufwand auf die Erstellung einer neuen elektronischen Aufzeichnung gerichtet, die auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes nicht gefordert werden kann.\"\r\n\r\nDie von Ihnen erbetenen Informationen liegen nicht vor, werden in der von Ihnen gewünschten Form nicht erfasst und können auch nicht mit dem für die für die Verwaltung der entsprechenden Vorgänge verwendeten Datenverarbeitungsprogramme ermittelt werden. Die von Ihnen erbetene Übersicht wird für amtliche Zwecke nicht benötigt. Aus diesem Grunde wird sie auch nicht geführt. Ein irgendwie gesammelte, strukturierte und somit abrufbare oder kompilierbare Information über nicht zur Veröffentlichung geeignete Gutachten oder ihren \"Geheimhaltungsgrad\" liegt nicht vor. Ebenso wenig liegen verknüpfbare Grunddaten vor, aus denen eine solche Übersicht erstellt werden könnte.\r\n\r\n[Rechtsbehelfsbelehrung]\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
    "redacted_subject": [
        [
            false,
            "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)"
        ]
    ],
    "redacted_content": [
        [
            false,
            "Sehr geehrter Herr Semsrott,\r\n\r\nmit E-Mail vom 7. Juni 2017 baten Sie ohne zeitliche Einschränkung um Übersendung einer Übersicht über die \"nicht zur Veröffentlichung geeigneten Gutachten (z. B. aufgrund einer Einstufung nach dem Geheimschutzrecht oder schützenswerten öffentlichen oder privaten Belangen) mit der jeweiligen Angabe von Titel, Aktenzeichen, Abschluss der Arbeit (Datum), sowie Geheimhaltungsgrad der einzelnen Gutachten\".\r\n\r\nIhren Antrag kann nicht entsprochen werden. Ein Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 S. 2 IFG in\r\nVerbindung mit § 2 Nr. 1 IFG besteht nur, soweit die begehrten Informationen bei der auskunftspflichtigen Stelle tatsächlich vorhanden sind. Eine Pflicht zum Beschaffen nicht vorhandener Informationen oder Erstellen von Listen hingegen besteht nicht (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 -\r\nOVG, 12 B 27.11, Urteil vom 2. Oktober 2007- OVG 12 B 12.07 und VG Berlin, Urteil vorn 24. April 2013- VG 2 K 83.12). Das VG Berlin stellt in der letztgenannten Entscheidung hierzu klar, dass auch in elektronischer Form Daten nur dann vorhanden sind, \"wenn sie bei der jeweiligen Behörde ohne weiteren Arbeitsaufwand mit den jeweiligen Datenverarbeitungsgeräten auf der Grundlage der bestehenden Programmierung abgelesen werden\r\nkönnen. Eine andere Programmierung wäre unabhängig von dem damit verbundenen Arbeitsaufwand auf die Erstellung einer neuen elektronischen Aufzeichnung gerichtet, die auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes nicht gefordert werden kann.\"\r\n\r\nDie von Ihnen erbetenen Informationen liegen nicht vor, werden in der von Ihnen gewünschten Form nicht erfasst und können auch nicht mit dem für die für die Verwaltung der entsprechenden Vorgänge verwendeten Datenverarbeitungsprogramme ermittelt werden. Die von Ihnen erbetene Übersicht wird für amtliche Zwecke nicht benötigt. Aus diesem Grunde wird sie auch nicht geführt. Ein irgendwie gesammelte, strukturierte und somit abrufbare oder kompilierbare Information über nicht zur Veröffentlichung geeignete Gutachten oder ihren \"Geheimhaltungsgrad\" liegt nicht vor. Ebenso wenig liegen verknüpfbare Grunddaten vor, aus denen eine solche Übersicht erstellt werden könnte.\r\n\r\n[Rechtsbehelfsbelehrung]\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
        ]
    ],
    "sender": "Deutscher Bundestag",
    "status_name": "Warte auf Antwort",
    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
}