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"subject": "WG: Feststellungsanträge nach Schwerbehindertenrecht: Mitarbeiter*innen diskriminieren im Antragsverfahren [#249608]",
"content": "Sehr geehrte Frau Kopetzky,\r\n\r\n\r\nIhre Fragen werden wie folgt beantwortet:\r\n\r\n\r\n1. Behördeninterne Handlungsanweisungen zu:\r\n\r\n- Versendung von Mitwirkungsaufforderungen, wenn antragstellende Person sich im Krankhaus zur Operation befindet,\r\n\r\nHierzu gibt es keine Handlungsanweisung.\r\n\r\n\r\n- Nichtanwendung von Datenschutzrechten nach Art.13 ff. DSGVO, § 24 Abs.6 BlnDSG, § 25 SGB X\r\n\r\nZur „Nichtanwendung von Datenschutzrechten“ gibt es keine Handlungsanweisung.\r\n\r\n\r\n- Nichtanwendung von §§ 13 ff. SGB der Mitarbeitenden gegenüber Antragsteller*innen\r\n\r\nEs gibt keine Handlungsanweisungen zur „Nichtanwendung“ von sozialgesetzlichen Regelungen.\r\n\r\n\r\n- Versagung der Anerkennung von Verfahrensunfähigkeitsatteste wegen Krankheit, Behinderung, Krankenhausaufenthalten etc.\r\n\r\nHierzu gibt es keine Handlungsanweisung.\r\n\r\n\r\n2. Maßnahmen zur behördeninternen Sicherstellung der Barrierefreitheit im schriftlichen Antragsverfahren für Handbehinderte und behindertengerechten Kommunikation - Anwendung des Berliner LADG\r\n\r\nEs gibt u.a. die AA LAGeSo III Nr. 20/2013zur Barrierefreiheit in der Kommunikation mit\r\n\r\n1. sehbehinderten Menschen\r\n\r\n2. hör- oder sprachbehinderten Menschen\r\n\r\n3. taubblinden Menschen\r\n\r\n4. wohnungslosen / obdachlosen behinderten Menschen.\r\n\r\n\r\nSpezielle Verfahrensweisen zur Kommunikation mit handbehinderten Menschen bestehen nicht (außer den grundsätzlichen gegenüber behinderten Menschen).\r\n\r\n\r\n3. Rechtsgrundlagen für die Notwendigkeit von allumfassenden Schweigepflichtentbindungen\r\n\r\nZu beachten ist das Sozialgeheimnis gemäß § 36 SGB I sowie die allgemeinen Regelungen zum Umgang mit bzw. Schutz der Sozialdaten (§§ 67 ff SGB X). Dass die Übermittlung bestimmter Sozialdaten der schriftlichen Einwilligung der Betroffenen bedarf dient dem Schutz und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung entsprechend dem Behandlungsvertrag mit einem Arzt / einer Ärztin und findet sich u.a. in § 203 Strafgesetzbuch sowie den einschlägigen Datenschutzgesetzen wie dem Bundesdatenschutzgesetz oder der DSGVO.\r\n\r\nDie vom LAGeSo verwandte Einwilligungserklärung sieht selbstverständlich eine Einschränkung der Schweigepflichtentbindung vor.\r\n\r\n\r\n4. Über welche beruflichen Qualifikationen zur Beurteilung von Krankheit/Behinderung verfügen Mitarbeitende im o.g. Antragsverfahren?\r\n\r\nDie medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen hängt von der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV) ab und nicht von der beruflichen Qualifikation der Mitarbeitenden. Davon losgelöst erfolgt die Beurteilung auf Vorschlag des Ärztlichen Dienstes.\r\n\r\n\r\nDiese Auskunft ist kostenfrei.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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