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    "subject": "Ihre Anfrage vom 14. Juni 2017",
    "content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\n\n\nzu Ihrer Anfrage vom 14. Juni 2017 teile ich Ihnen Folgendes mit:\n\n\n\nDas Ergebnis der Prüfung hat bereits Eingang in die von Bundestag und Bundesrat beschlossene Regelung des § 104 SGB IX-neu gefunden.\n\n\n\nDie Etablierung des Vorrangs von Leistungen außerhalb von besonderen Wohnformen - wie vom Bundesrat vorgeschlagen - entspricht nicht dem Verständnis der UN-BRK, wonach Menschen mit Behinderungen selber wählen und entscheiden, wo, wie und mit wem sie leben. Um dem Verständnis der UN-BRK Rechnung zu tragen, wurde daher eine Formulierung gewählt, welche die Wohnform als elementaren Lebensraum an verschiedenen Stellen des § 104 SGB IX-neu besonders hervorhebt:\n\n·         Mit der Ergänzung des § 104 Abs. 1 SGB IX-neu wird unterstrichen, dass bei der Summe aller bei der Würdigung des Einzelfalls zu berücksichtigenden Umstände auch die Wohnform eine Rolle spielt.\n\n·         Weiterhin greift § 104 Abs. 3 SGB IX-neu explizit die Wohnform auf. Dort ist zum einen geregelt, dass auch die gewünschte Wohnform im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung angemessen zu berücksichtigen ist. Zudem wird dem Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen eine besondere Bedeutung beigemessen. Im Lichte der UN-BRK sollen inklusive Angebote geschaffen werden, in denen Menschen mit Behinderungen ein möglichst selbstbestimmtes Leben in der eigenen Wohnung und inklusiv ausgerichteten Wohnangeboten für Menschen mit und ohne Behinderungen im Quartier führen können. Daher ist dem Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen der Vorzug zu geben, wenn im Rahmen der Angemessenheits- und Zumutbarkeitsprüfung das Wohnen in und außerhalb von besonderen Wohnformen gleich bewertet wird und der Leistungsberechtigte dies wünscht.\nFlankierend enthält § 104 Abs. 3 SGB IX-neu in Satz 4 eine Regelung, wonach den Wünschen der leistungsberechtigten Person auch bei der gemeinsamen Inanspruchnahme eine besondere Bedeutung zugemessen wird, soweit diese in einem engen Zusammenhang mit dem  Wohnen steht und es um die Privatsphäre der leistungsberechtigen Person geht. Dies betrifft Assistenzleistungen im  Bereich der Gestaltung sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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    "sender": "Bundesministerium für Arbeit und Soziales",
    "status_name": "Anfrage abgeschlossen",
    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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