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    "content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nes besteht Gefahr in Verzug, das ein formal gesetzwidriges Gesetz mit weitreichenden Folgen in Kraft tritt und Ihre Behörde hat mir seit Freitag noch nicht einmal den Eingang bestätigt.\r\n\r\nZum Rechtsverständnis möchte ich erläutern:\r\n\r\nAus Art. 30 ergibt sich die Residualkompetenz des Landes zur Gefahrenabwehr, sobald das GG oder Bundesgesetz eine Bundesbehörde benennet, oder eine Bundesbehörde einer Gefahrenabwehr wirksam nachkommt.\r\n\r\nDas fomal verfassungswidrige Gesetzgebungsverfahren gefährdet die öffentliche (Rechts-) Ordnung und Sicherheit vergleichbar mit einer Manipulierten Abstimmung im Bundestag. Es besteht objektiv Gefahr in Verzug.\r\n\r\nSelbst wenn ein andere Behörde, z.B. das Landesjustizministerium, gesetzlich einen Auftrag zur Abwehr formal verfassungswidriger Bundesgesetze hätte, so bestände für Ihre Behörde spätestens mit meinem Antrag vom Freitag Amtspflicht, wirksam tätig zu wären. Eine formale Weitergabe meiner Anträge an eine andere Behörde entlastet sie nicht.\r\n\r\nBei Behörden gibt es auch die Regel, dass die jeweilige kompetente Behörde die zuständige ist. Das Ordnungs/Polizeirecht ist kein Enumerations-Recht, daher ist eine explizite gesetzlich zugeteilte Zuständigkeit möglicherweise nicht notwendig.\r\n\r\nNotfalls könnte eine kurzfristige Anweisung des Ministerpräsidenten sie entsprechend legitimieren.\r\n\r\nDurch Statements der BfDI und zahlreicher LDIs ist offensichtlich, dass\r\n1. das Vorgehen der Bundesregierung und des Bundestages formal inkorrekt war\r\n2. z.Z. keine andere Behörde das Vorgehen kritisiert.\r\n\r\nDie LDIs (und BfDI) haben Volljuristen und die Kompetenz, wesentlich sicherer Rechtsmittel einzulegen, als mir als nicht-Jurist dies möglich ist.\r\n\r\nDa jedermann (d.h. auch juristischer Personen) Beschwerde und Anträge beim Bundesverfassungsgericht einlegen kann, wie auch jedermann beim Bundespräsidenten eine Petition einlegen kann, stehen hier zwei Rechtsmittel für ihr Handeln offen.\r\n\r\nDa jedermann (d.h. auch juristischer Personen) Beschwerde und Anträge beim Bundesverfassungsgericht einlegen kann, wie auch jedermann beim Bundespräsidenten eine Petition einlegen kann, stehen hier zwei Rechtsmittel für ihr Handeln offen.\r\n\r\nDie Stimme des LDI ist bei der freien Willens und Meinungsbildung, der Bürger wie auch des Landtages, Bundestages und Regierungen selbst dann beteiligt, wenn es hierfür kein formale Anhörungspflicht gibt, bzw es reicht aus, dass Ihnen die Möglichkeit der Beiteiligung genommen wurde. Daher sehe ich sie als Amtsträger zur Nutzung beider Rechtsmittel berechtigt, da formal Ihre Rechte (aus dem Grundgesetz) durch dieses handstreichartige Gesetzgebungsverfahren verletzt wurde.\r\n\r\nWenn nicht durch Ordungs/Polizeigesetz zur Gefahrenabwehr, dann durch VwFvG sehe ich eine Rechtsgrundlage, an sie nicht nur zur Einlegung von Rechtsmitteln zu bitten, sondern diese formal zu beantragen.\r\n\r\nIn Anbetracht der Schwere der Verletzung der öffentichen Sicherheit und Ordnung, sowie der unabschätzbaren Auswirkungen des Gesetzes, als auch der technischen Unmöglichkeit, Infiltrationen und Datenabgriffe rückwirkend bei spätere Aufhebung dieser Gesetzesänderung vollständig zu garantieren, sehe ich hier objektiv eine Ermessungsreduzierung zu Null.\n\nAnfragenr: 23661\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nRobert Michel\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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