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"subject": "Re: Zulässigkeit von Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Sitzungen von Gemeindevertretungen [#22964]",
"content": "Sehr geehrter Anfrager, sehr geehrte Anfragerin,\n\nzu Ihren Fragen kann ich Folgendes mitteilen:\n\n1. Wie das ULD bereits in dem von Ihnen verlinkten Beitrag im 33.\nTätigkeitsbericht aus dem Jahre 2011 ausgeführt hat, kommt als\nRechtsgrundlage für die Erfassung der Namen von Besuchern des\nöffentlichen Teils von Sitzungen der kommunalen Gremien nur eine\nEinwilligung dieser Besucher in Betracht. Wurde keine Einwilligung\nerteilt, so ist eine Erfassung der Namen der Besucher nicht zulässig.\n\n2. Die Tatsache, dass sich eine Besucherin oder ein Besucher im Rahmen\nder Einwohnerfragestunde zu Wort meldet, ändert nichts an der Aussage\nunter Nr. 1. Dazu zitiere ich aus dem genannten Beitrag im 33.\nTätigkeitsbericht des ULD: „Das Landesdatenschutzgesetz scheidet als\nRechtsgrundlage für die Veröffentlichung aus; es fehlt bereits an deren\nErforderlichkeit. Es geht lediglich darum sicherzustellen, dass als\nanfragende Personen nur Einwohner der jeweiligen Kommune Gehör finden.\nUm dies zu gewährleisten, genügt z. B. die Feststellung des Wohnsitzes\ndurch Vorlage des Personalausweises. Nach einer solchen Verifikation ist\nkeine weitere Datenverarbeitung mehr erforderlich. Es kommt insbesondere\nnicht darauf an, wer konkret welche Fragen stellt. Eine Erhebung und\nVeröffentlichung der Namen von Fragen stellenden Bürgern oder gar der\nWohnanschrift im Internet ist daher nur zulässig, wenn die Betroffenen\nsich hiermit einverstanden erklärt haben.“\n\n3. Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. In bestimmten\nKonstellationen kann es im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung der\nGemeindevertretung erforderlich sein, im Zusammenhang mit bestimmten\nVorgängen (z.B. Personalsachen) personenbezogene Daten zu nennen. Dies\nwird dann auch in der Sitzungsniederschrift zu vermerken sein.\nGrundsätzlich werden im öffentlichen Teil der Sitzung keine\npersonenbezogenen Vorgänge diskutiert und damit auch keine\npersonenbezogenen Daten in der Sitzungsniederschrift dokumentiert.\n\n4. Für die Veröffentlichung im Internet von personenbezogenen Daten von\nBesuchern von Sitzungen kommunaler Gremien, die im Rahmen von\nSitzungsniederschriften verarbeitet wurden, bedarf es einer\nRechtsgrundlage. In Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage kommt\nwiederum nur eine Einwilligung in Betracht. Diese Einwilligung muss\nzusätzlich zu der oben in Nr. 1 und Nr. 2 angesprochenen Einwilligung\nerteilt werden. Mit anderen Worten: aus der Einwilligung muss sich klar\nergeben, dass sie die Veröffentlichung im Internet abdeckt.\n\nIch hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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"Re: Zulässigkeit von Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Sitzungen von Gemeindevertretungen [#22964]"
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