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    "subject": "Einrichtung Park-/Halteverbot Wiedbachstraße, Niederbieber [#250613]",
    "content": "Antrag nach dem LTranspG, VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nin der Kalenderwoche 23/2022 soll in Neuwied-Niederbieber in der Wiedbachstraße/L255 im Bereich von der Kreuzung Neuer Weg bis ca. zur Hausnummer 13 ein Park- oder Halteverbot eingerichtet werden. Dazu habe ich folgende Fragen an die zuständige Behörde:\r\n\r\n1.)\tGründe\r\n\r\na.\tWas sind die Gründe für die o. g. Maßnahme?\r\nb.\tGab es Beschwerden von Anwohnern/Verkehrsteilnehmern zur vorherigen Situation?\r\nc.\tWenn ja: Wie viele Personen haben sich beschwert und über welche konkrete Situation wurde sich beschwert?\r\n\r\n2.)\tÖffentlichkeits-/Anwohnerbeteiligung\r\n\r\na.\tWurden weitere öffentliche Stellen (insbesondere der Ortsbeirat Niederbieber) bei der Beratung über die Einrichtung der neuen Maßnahme mit einbezogen? Wenn nein, warum nicht?\r\nb.\tWurden Anwohner/Anlieger bei der Beratung über die Einrichtung der neuen Maßnahme mit einbezogen? Wenn nein, warum nicht?\r\n\r\n3.)\tVerhältnismäßigkeit\r\n\r\na.\tDie Einrichtung eines Halte- oder Parkverbotes stellt einen wesentlichen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 GG.) der Anwohner und Anlieger sowie in den Gemeingebrauch einer öffentlichen Straße dar und soll nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) auf das notwendige Mindestmaß in örtlicher und zeitlicher Ausdehnung begrenzt werden. Inwiefern wurden diese Vorschriften geprüft und berücksichtigt?\r\nb.\tWurden mildere Mittel, zum Beispiel die Markierung fester Parktaschen oder Sperrflächen, in Betracht gezogen? Wenn nein, warum nicht?\r\nc.\tWelche der sonstigen Maßstäbe der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit), die der Gesetzgeber für alle Gesetze, Verwaltungsakte, Satzungen und Verordnungen auferlegt hat, wurden berücksichtig?\r\n\r\n4.)\tVerkehrssicherheit\r\n\r\na.\tDer Wegfall natürlicher Hindernisse (geparkte Fahrzeuge) auf einer stark befahrenen Straße (L255) hat zweifellos eine Erhöhung der Durchschnittsgeschwindigkeit auf der genannten Straße zur Folge. Der vorherrschenden wissenschaftlichen Meinung zufolge (vgl. TU Dresden Institut für Verkehrsplanung und Straßenverkehr\r\nFakultät für Verkehrswissenschaften „Friedrich List“: Modelle zur Beschreibung des Geschwindigkeitsverhaltens auf Stadtstraßen und dessen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit auf Grundlage der Straßengestaltung, Dr. Hagen Schüller) hat die durchschnittlich gefahrene Geschwindigkeit wesentlichen Einfluss auf die Unfallhäufigkeit und -schwere. Insbesondere sind in diesem Fall Personen- und Sachschäden durch Unfälle bei Fußgängerquerungen der Straße (insbesondere zum Lebensmittel-Einkaufsmarkt am Ortseingang), das Touchieren von Zweiradfahrern durch zu geringen Abstand und Auffahrunfälle beim Einbiegen von Fahrzeugen in Grundstücks- und Gewerbezufahrten (insbesondere der Tankstelle) zu erwarten. Sind diese Effekte bei der Einrichtung der Maßnahme bedacht worden? Wenn nein, warum nicht?\r\nb.\tGibt es Planungen, diesen Effekten entgegenzuwirken? Wenn ja, wann sollen diese eingerichtet werden?\r\n\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. \r\n\r\nSollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. \r\n\r\nMit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. \r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n\n\n\nAnfragenr: 250613\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/250613/\n\nPostanschrift\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n",
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