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    "subject": "Referentenentwürfe und Regierungsentwürfe zu Gesetzen der 15. und 16. WP [#23318]",
    "content": "Sehr geehrte<Information-entfernt>\n\r\nich komme zurück auf Ihre Anträge nach dem SIFG, UIG und VIG an das hiesige Ministerium für Inneres, Bauen und Sport mit E-Mail vom 19. Juni 2017.\r\n\r\nSie gehen nach Ihrer Einschätzung davon aus, dass die von Ihnen beantragten Auskünfte und Übersendungen der Unterlagen nach dem SIFG, UIG und VIG gebührenfrei erfolgen werden und haben um eine Nachricht gebeten, wenn mit der Erhebung von Gebühren zu rechnen ist. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass ein Antrag grundsätzlich bedingungsfeindlich ist, d.h. hinsichtlich seiner Geltung oder seines Inhalts darf er nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden.\r\n\r\nIch interpretiere daher Ihre Nachricht dahingehend, dass mit den Amtshandlungen erst begonnen werden soll, wenn die Gebührenfrage für Sie geklärt ist und Sie dem hiesigen Ministerium mitgeteilt haben, dass Ihre Anträge gelten sollen.\r\n\r\nNach erster vorsichtiger und unverbindlicher Einschätzung werden sich die Gebühren für die noch vorzunehmenden Amtshandlungen nach dem allgemeinen Gebührenverzeichnis, abrufbar via Internet unter http://sl.juris.de/pdf/2013-1-1gebvzv22.pdf, voraussichtlich mindestens auf 800,00 Euro belaufen, und zwar 400,00 Euro (Ziffer 455 Nummer 2.2 nach dem allgemeinen Gebührenverzeichnis [Rahmengebühr: 30-500 Euro] für die Bearbeitung des Antrags nach dem SIFG, weitere 400,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags nach dem UIG (Ziffer 655, Nummer 2.2 des allgemeine Gebührenverzeichnisses [Rahmengebühr: 50-500 Euro]). In dem genannten Betrag sind noch nicht die Gebühren für die Bearbeitung Ihres Antrags nach dem VIG enthalten. Bei der Bearbeitung der Anträge können noch weitere Gebührentatbestände hinzukommen, die derzeit noch nicht absehbar sind. Die tatsächliche Höhe des Gebührenendbetrages kann erst verbindlich nach Durchführung der Amtshandlungen festgesetzt werden.\r\nSobald mit den Amtshandlungen begonnen wird, sind Sie Gebührenschuldner und die Amtshandlungen sind Ihnen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland zurechenbar.\r\n\r\nBitte teilen Sie mir mit, ob Ihre Anträge vor diesem Hintergrund gelten und bearbeitet werden sollen.\r\n\r\nIch stehe Ihnen für Rückfragen gerne auch telefonisch zur Verfügung (Tel.: 0681/501-2693).\r\n\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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    "status_name": "Anfrage abgeschlossen",
    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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