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    "subject": "Erlasse betreffend straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften [#251040]",
    "content": "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nAlle Erlasse, Rundschreiben und ähnliche Dokumente an nachgeordnete Behörden betreffend straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften oder mit Bezug zur StVO und/oder VwV-StVO seit der StVO-Novelle vom 20.04.2020.\r\n\r\nAußerdem bitte ich um Klarstellung folgenden Sachverhalts:\r\nSeit der Novelle der VwV-StVO vom 08.11.2021 sind zwischen Radfahrstreifen und Parkstreifen sowie zwischen Schutzstreifen und Seitenstreifen Sicherheitsräume explizit vorgeschrieben. Welche Folgen ergeben sich aus dieser Regelung für Bestandsmarkierungen ohne Sicherheitsräume? Sind solche Bestandsmarkierungen nun rechtswidrig? Besteht ein Bestandsschutz? Sind Straßenverkehrsbehörden angehalten, entsprechend der VwV-StVO nachzubessern?\r\n\r\nDas Hessische Verkehrsministerium hat dazu wie folgt Stellung bezogen:\r\nhttps://fragdenstaat.de/anfrage/erlasse-des-hmwevw-betreffend-straenverkehrsrechtlicher-vorschriften-2/679703/anhang/2021-12-27VI3-nderungderVwVzurStVO-SchutzstreifenRadverkehr_geschwaerzt.pdf\r\n\r\nSchließen Sie sich diesen grundsätzlichen Ausführungen für NRW an? Bitte lassen Sie mir auch bezüglich dieser Thematik möglicherweise stattgefundene Kommunikation im Rahmen dieses IFG-Antrags zukommen.\n\nDies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nNach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).\r\nIch möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n\n\n\nAnfragenr: 251040\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/251040/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n",
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