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"subject": "Erlasse an den nachgeordneten Bereich mit Bezug auf die StVO und die VwV-StVO nach dem 20.04.2022",
"content": "Erlasse an den nachgeordneten Bereich mit Bezug auf die StVO und die VwV-StVO nach dem 20.04.2022\n\nRechtsauffassung zu VwV-StVO zu § 2 zu Absatz 4 Satz 2 Rn. 10 und 12\n\nIhre Eingabe bei \"FragDenStaat\" vom 09.06.2022\n\n\nSehr << Antragsteller:in >>\n\nim Zusammenhang mit Ihrer Eingabe bei \"FragDenStaat\" vom 09.06.2022 erhalten Sie hiermit die gewünschten Erlasse mit Bezug auf die StVO und die VwV-StVO, die das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (VM) nach dem 20.04.2020 an die nachgeordneten Behörden versandt hat (siehe Anlage). Die Niederschriften zur Verkehrsingenieurbesprechung (VIB) werden allen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden des Landes auf dem Dienstweg zugeleitet und besitzen Erlasscharakter.\n\nDes Weiteren bitten Sie um Angabe, wie mit der am 16.11.2021 in Kraft getretenen Neufassung der VwV-StVO zu § 2 zu Absatz 4 Satz 2 Rn. 10 und 12 umzugehen ist, insbesondere im Bestand. Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass sich das VM der Stellungnahme des Landes Hessen grundsätzlich anschließt.\n\nMit den beiden o. g. Verwaltungsvorschriften wird geregelt, dass Radfahrstreifen bzw. Schutzstreifen in der Regel nicht in Betracht kommen, wenn sich rechts von ihnen ein Parkstreifen bzw. ein Seitenstreifen befindet; es sei denn, es wird ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum ruhenden Verkehr geschaffen. Aus den Formulierungen \"in der Regel\" und \"nicht in Betracht\" kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass Ausnahmen generell unzulässig wären. Vielmehr wird durch den Wortlaut der Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit eröffnet, in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von den Vorgaben der VwV-StVO zulassen zu können. Dies wird durch die anschließende Darstellung des maßgeblichen Ausnahmefalls (Schaffung eines zusätzlichen Sicherheitsraums) bekräftigt. Insofern ist die Entscheidung über die Anordnung von Schutz- oder Radfahrstreifen neben Parkstreifen in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt, die eine solche Anordnung stets als Einzelfallentscheidung und unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen und verkehrlichen Besonderheiten trifft.\n\n\nDabei schreibt die neue Verwaltungsvorschrift der Straßenverkehrsbehörde vor, im Rahmen des Abwägungsprozesses zunächst davon auszugehen, dass die Anordnung eines Schutz-oder Radfahrstreifens unzulässig ist, wenn sich rechts davon ein Seiten- bzw. Parkstreifen befindet. Dies soll den Regelfall darstellen. Gleichwohl kann die Straßenverkehrsbehörde nach eingehender Abwägung sämtlicher Sicherheitsaspekte und aller Belange der Verkehrsteilnehmenden im Rahmen ihrer sorgfältigen und zu dokumentierenden Ermessenentscheidung Schutz- oder Radfahrstreifen im Ausnahmefall auch ohne Sicherheitsraum anordnen, z. B. wenn kein erhöhtes Risiko von Dooring-Unfällen besteht oder der Nutzen der Radverkehrsanlage die kalkulierbaren Gefahren überwiegt.\n\n\nUnter Berücksichtigung der o. g. Ausführungen zur Anordnung und insbesondere der Zulässigkeit von Ausnahmefällen besteht keine Verpflichtung für die Straßenverkehrsbehörden, vorhandene Schutz- und Radfahrstreifen ohne Sicherheitsraum in jedem Fall zu entfernen. Ebenso wenig existiert ein genereller Bestandsschutz für solche Radverkehrsanlagen. Wenngleich die neue Reglung gemäß VwV-StVO zu § 2 zu Absatz 4 Satz 2 Rn. 10 und 12 auch auf den Bestand anzuwenden ist, so entscheidet die zuständige Straßenverkehrsbehörden auch hier im Einzelfall im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen und verkehrlichen Besonderheiten, ob die Anordnung bestehen bleiben kann oder eine Demarkierung erfolgen muss.\n\n\nDiese Rechtsauffassung wurde gemeinsam mit den Bezirksregierungen und dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen im Rahmen der letzten VIB am 08./09.06.2022 erörtert, die entsprechende Niederschrift ist noch zu erstellen.\n\n\nIch hoffe, Sie hiermit ausreichend informiert zu haben.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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