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    "subject": "Ihre Anfrage wg. Pressetext POCSAG-Empfänger (I3/1126/2022)",
    "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nich beziehe mich auf Ihre E-Mail vom 26.4.2022.\r\n\r\nSie haben mitgeteilt, Sie hätten bei der Feuerwehr Hamburg am 30.3.2022 Auskunft beantragt über eine Pressemitteilung, die Grundlage sei für eine Berichterstattung der Hamburger Morgenpost, die sich mit der zeitlich verschobenen Einführung von Tetra-Funkmeldern beschäftigte. Die Feuerwehr antwortete darauf am 25.4.2022 ablehnend. Als Begründung hieß es in dem Schreiben, es handele sich um interne Informationen, die die Sicherheitstechnik der Feuerwehr Hamburg betreffen und damit unmittelbar die innere Sicherheit berühren. Sie halten diese Antwort nicht für ausreichend.\r\n\r\nIch habe mich dazu an die Feuerwehr Hamburg gewandt und um Erläuterung gebeten. Man hat mir dort mitgeteilt, dass die Feuerwehr aktiv keine Pressemitteilung zu dem Vorgang herausgegeben habe. Sie habe aber einen kurzen Text verfasst und mit ihrem Justitiariat abgestimmt, um Anfragen der Presse an sie zu beantworten. Dieser Pressetext entspreche den Absätzen 2 und 3 des Schreibens vom 25.4.2022. Nachdem das Justitiariat zur Herausgabe der Informationen geraten hatte, habe man Ihnen den Text zuschicken wollen. Das Schreiben sei versehentlich aber ohne weiteren Begleittext versandt worden, so dass dies nicht erkennbar war.\r\n\r\nInsofern ist Ihre Frage nach dem Pressetext bereits beantwortet.\r\n\r\nSie hatten hilfsweise für den Fall, dass keine Pressemitteilung existiert, Zugang zu Schreiben an die Einsatzkräfte oder anderen Dokumenten beantragt, aus denen sich die Einschätzung der Feuerwehr ergibt, die POCSAG-Empfänger weiter zu nutzen. Ich gehe davon aus, dass dieser Hilfsantrag hier gar nicht mehr zum Tragen kommt, da Ihnen die eigentlich beantragte Information ja zugänglich gemacht wurde. Die Feuerwehr hat mir hierzu ergänzend mitgeteilt, dass der Offenlegung dieser Unterlagen – wie auch schon im Pressestatement dargelegt – Sicherheitsbedenken entgegenstehen. Das kann ich nachvollziehen.\r\n\r\n§ 6 Abs. 3 Nr. 1 HmbTG sind Informationen von der Informationspflicht ausgenommen, wenn ihre Offenlegung die innere Sicherheit gefährden würde. Nach der Gesetzesbegründung sind damit auch Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen unmittelbar geschützt (Bü.-Drs. 20/4466, Seite 19). Mir erscheint plausibel, dass ein Bekanntwerden der Erwägungen, die bei der Entscheidung für die Weiternutzung der POCSAG-Empfänger eine Rolle gespielt haben, Rückschlüsse auf Schwachstellen zulassen und Angriffe auf die Alarmierungssysteme jedenfalls erleichtern könnte. Ein solcher Angriff könnte dazu führen, dass Rettungskräfte nicht oder fehlerhaft alarmiert werden und deshalb nicht die notwendige Hilfe leisten können. Die weiteren Erfolgsaussichten Ihres Antrags, wenn er überhaupt noch zum Tragen kommt, scheinen mir daher eher gering.\r\n\r\nDie Feuerwehr Hamburg erhält eine Kopie dieser Stellungnahme.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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