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"subject": "Feststellungsanträge nach Schwerbehindertenrecht: Mitarbeiter*innen diskriminieren im Antragsverfahren",
"content": "Sehr geehrte Frau Kopetzky,\r\n\r\nauf Ihre erneute Mail vom 13.07.2022, in der Sie wiederholt die Antragsbearbeitung im Versorgungsamt als diskriminierend anzeigen, wurde mir in meiner Funktion als Behördenleiter des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vorgelegt. Auch wenn auf die von Ihnen aufgeführten Fragen zum Verfahrensablauf, insbesondere zur Mitwirkungspflicht bereits ausführlich in den Schreiben vom 23.05. und 06.07.2022 Stellung genommen wurde, möchte ich doch noch kurz darauf eingehen und Ihnen zum besseren Verständnis und Nachvollziehbarkeit die Vorgehensweise der Bearbeitung, die zur Einstufung des GdB nebst möglicher Nachteilsausgleiche führt, näherbringen.\r\n\r\nDas Versorgungsamt ist bei ihren Entscheidungen hinsichtlich der Feststellung einer Schwerbehinderung an rechtliche Grundlagen gebunden, die sich aus den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen der Versorgungs-Medizin-Verordnung (VersMedV) ergeben. Die darin enthaltenen Empfehlungen für die Bewertung von Gesundheitsstörungen und für die Festlegung des GdB sind das Ergebnis eingehender Erörterungen mit speziell erfahrenen, unabhängigen Sachverständigen aus Klinik, Wissenschaft, Behindertenverbänden, Bundeswehr und den Versorgungsärztlichen Diensten der Länder und spiegeln die aktuelle medizinisch-wissenschaftliche Lehrmeinung wieder. Die Festlegung erfolgt auf Grundlage der Auswertung aktueller Befunde durch den ärztlichen Dienst.\r\n\r\nIhr Antrag auf Feststellung nach § 152 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) lag dem Versorgungsamt am 27.02.2022 vor. Eine Einwilligung zur Befragung von Ärzten und Einrichtungen ist für die Antragsbearbeitung notwendig. Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, können aus datenschutzrechtlichen Gründen ohne Vorliegen einer entsprechenden Einwilligungserklärung die behandelnden Ärzte nicht um Zusendung aktueller Befunde gebeten werden. Die Mitwirkungspflicht gemäß § 21 Abs. 2 SGB X soll zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen. Bleibt die Mitwirkung aus, wird im Sinne der Verfahrensökonomie nach Aktenlage entschieden. In Ihrem Fall führte, wie im Schreiben vom 02.05. ausgeführt, die von Ihnen angeführte Beeinträchtigung zu einem Anhalten in der Antragsbearbeitung, um den Heilungsverlauf abzuwarten. Die zweite Erinnerung zur Mitwirkungspflicht vom 22.04. war damit hinfällig. Da Sie keine Einwilligungserklärung abgegeben haben, ist das Einreichen aktueller medizinischer Unterlagen ab September dieses Jahres durch Sie notwendig, um in Ihrem Sinne eine Entscheidung Ihres Antrages herbeizuführen. \r\n\r\nZu der von Ihnen begehrten Akteneinsicht wenden Sie sich bitte zwecks Terminvereinbarung direkt an das für Sie zuständige Sachgebiet [geschwärzt] Sie dabei bitte explizit mit, welche Unterlagen Sie benötigen und beachten Sie, dass Ihre Akte bislang ausschließlich die von Ihnen eingereichten Unterlagen beinhaltet.\r\n\r\nIn Ihrem Schreiben baten Sie zudem um Nennung der Datenschutzbeauftragten sowie die Kontaktdaten der Fachaufsicht meines Hauses. Gerne teile ich Ihnen mit, dass meine Mitarbeiterin [geschwärzt] – ZS L DSB – [geschwärzt] mit den Aufgaben der Datenschutzbeauftragten betraut wurde. \r\nDie Fachaufsicht über meine Verwaltung obliegt der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Oranienstraße 106, 10969 Berlin.\r\n\r\nAbschließend vermag ich aus dem von Ihnen beanstandeten Sachverhalt weder eine Verfahrensbenachteiligung noch einen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoß gegen Dienstpflichten zu erkennen und sehe bei dieser Sachlage, soweit keine neuen Erkenntnisse vorliegen, den Schriftwechsel mit diesem Schreiben an Sie für erledigt an. Die Beschwerde wird daher von mir als unbegründet zurückgewiesen \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n[geschwärzt]",
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