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"subject": "SMA-Gutachten Diebsteich",
"content": "Sehr geehrter Herr Schönberger,\n\nunter Bezugnahme auf Ihren bereits beschiedenen Antrag vom 04.08.2020 bitten Sie mit Ihrer Email vom 11.07.2022 erneut um den Zugang zu der vollständigen Fassung des von der SMA und Partner AG erstellten Gutachten \"Bahnhof Hamburg-Altona - Testat und Leistungsfähigkeitsnachweis für die Spitzenstunde\". Weil die gewünschte Unterlage dem Eisenbahn-Bundesamt weiterhin nicht vorliegt, kann ich Ihnen keinen Informationszugang eröffnen. Das IFG vermittelt zudem keinen Anspruch auf Beschaffung nicht vorhandener Informationen.\n\nDie Aussage, wonach das Gutachten der Behörde nicht vorliegt, umschließt gleichsam die Außenstelle Hamburg / Schwerin, bei welcher der Antrag auf Erteilung der von Ihnen angeführten 4. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 29.12.2017 für das Bauvorhaben \"Verlegung des Bahnhofes Hamburg-Altona\" gestellt worden ist. Das Gutachten ist nicht Bestandteil der Antragsunterlagen. Dessen Kenntnis bildet keine Voraussetzung für den Erlass der Planrechtsentscheidung. Gemäß § 75 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes wird durch die Planfeststellung über die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Insbesondere mit der Schaffung zusätzlicher Weichenverbindungen wirkt sich die Planänderung erkennbar positiv auf die Bahnhofskapazität aus. Insoweit ist auch das geänderte Bauvorhaben zulässig.\n\nIch hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft gedient zu haben. Sollten Sie diese Antwort in Form eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides wünschen, bitte ich um Mitteilung bis zum 05.08.2022. Sollte ich bis zu diesem Zeitpunkt keine Nachricht erhalten, gehe ich davon aus, dass Ihnen diese Antwort genügt und stelle das IFG-Verfahren ein.\n\n\nMit freundlichen Grüßen",
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