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    "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\nich nehme Bezug auf Ihre Anfrage per E-Mail vom 17.07.2022.\n\nLeider muss ich Ihnen mitteilen, dass das IFG NRW nach seinem § 2 Abs. 1 Satz 1 nur für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes gilt, nicht jedoch für die Rechtsprechungstätigkeit der Gerichte. Der gesamte Bereich der Rechtsprechung sowie alle unmittelbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten, wozu auch die Durchführung eines Ort- und Erörterungstermins zählt, sind vom Anwendungsbereich des IFG NRW ausdrücklich ausgenommen.\n\nDa Sie zudem weder eine Umweltinformation im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG noch eine Verbraucherinformation im Sinne des § 1 VIG begehren, sind auch diese Rechtsnormen nicht anwendbar.\n\nIch kann Ihnen jedoch zu dem Verfahren 3 K 2518/17 in genereller Form mitteilen, dass sich der Ortstermin dort ausschließlich auf den Kreisverkehrsplatz Neuenkirchener Straße/Linteler Straße/Bruder-Konrad-Straße und einen Bereich von ca. 5 Meter der auf diesen zuführenden Radwege beschränkte. In östlicher Richtung wurde die Situation bis zur Einmündung Piusstraße betrachtet. Feststellungen dazu, ob dieser Kreisverkehrsplatz innerhalb oder außerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegt, sind in dem Verfahren nicht getroffen worden. Das Gericht hat jedoch die Feststellung getroffen, dass der Ausbauzustand der Radwege nicht so ist, dass die Benutzung für Radfahrer unzumutbar wäre.\n\nAn der Erteilung weitergehender Auskünfte sehe ich mich aus rechtlichen Gründen gehindert.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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    "sender": "Verwaltungsgericht Minden",
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    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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