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"subject": "Ihre Anfrage vom 13.06.2022 - 2.13.04/0004#0216",
"content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nwir nehmen Bezug auf Ihren auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützten Antrag vom 13.06.2021 und bitten Sie gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG zunächst um Begründung Ihres Antrages. Dies ist erforderlich, da die Anfrage Daten Dritter im Sinne von § 6 IFG betrifft, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 6 Satz 2 IFG. Nach Eingang der Begründung wird im nächsten Schritt ein förmliches Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG durchgeführt werden, da der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 6 Satz 2 IFG nur gewährt werden darf, soweit der Betroffene eingewilligt hat.\r\nFerner weisen wir darauf hin, dass im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens die Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an Drittbeteiligte als behördenexterne Dritte, welcher Sie in Ihrer Anfrage ausdrücklich widersprechen, notwendig sein kann. \r\n\r\nIn diesem Zusammenhang weisen wir außerdem darauf hin, dass für die Gewährung von Informationszugang nach § 10 Absatz 1 IFG – die Erteilung einfacher Auskünfte ausgenommen –Gebühren anfallen. Diese bestimmen sich nach § 10 Absatz 3 IFG i.V.m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung – IFGGebV). \r\nFür die Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, ist nach Teil A Nr. 1.3 der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV eine Gebühr zwischen EUR 60,- und 500,- zu erheben. Da die konkrete Gebührenhöhe vom tatsächlichen Verwaltungsaufwand abhängt, ist eine genaue Bezifferung vorab leider nicht möglich. Wir gehen aber davon aus, dass die Gebühren vorliegend voraussichtlich nicht mehr als EUR 250,- betragen werden.\r\n\r\nIn einem anderen Vorgang wurde bereits eine in Teilen geschwärzte Datenfolgeabschätzung in der Version 1.2 vom 11.02.2021 herausgegeben. Sollten Sie Ihren Antrag auf diese Abschrift beschränken wollen, wäre für die Herausgabe der Abschrift nach Teil B Nr. 2.1 der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV eine Gebühr zwischen EUR 15,- und 125,- zu erheben. Wir gehen davon aus, dass die Gebühren in diesem Fall voraussichtlich nicht mehr als die Mindestgebühr in Höhe von EUR 15,- betragen werden.\r\n\r\nWir bitten Sie - neben der erbetenen Begründung - daher auch um Mitteilung, ob Sie vor dem Hintergrund der dargestellten Kostenfolge und der ggf. notwendigen Datenweitergabe an Drittbeteiligte an Ihrem Antrag festhalten oder diesen, z.B. in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht, konkretisieren möchten.\r\n\r\nRückfragen und Antworten in dieser Sache senden Sie bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens 2.13.04/0004#0216 zu senden.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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