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"subject": "IFG-Antrag Zahlen zum verlängerten Polizeigewahrsam [#256578]",
"content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\n\r\nSie haben am 07.08.2022 einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG) gestellt, in dem Sie nach Zahlen zum verlängerten Polizeigewahrsam folgende Fragen stellen:\r\n\r\n\r\n1. Wie häufig wurden in den Jahren 2019, 2020 und 2021 Menschen auf Basis des Polizeigesetzes mehr als 3 Tage in Gewahrsam genommen?\r\n\r\n2. Welche Straftaten wurden den Personen vorgeworfen?\r\n\r\n3. In wie vielen Fällen handelte es sich bei den in Gewahrsam genommenen dem Augenschein nach um Klimaaktivist*innen, in wie vielen Fällen handelte es sich um Terrorismusverdächtige (vgl. https://www.im.nrw/themen/polizei/sicherheitspaket-i-ein-zeitgemaesses-update-fuer-unser-polizeigesetz)?\r\n\r\n\r\nVorausschicken darf ich, dass das IFG NRW nur auf vorhandene amtliche Informationen abstellt - eine Informationsbeschaffung oder Generierung nicht vorhandener Informationen ist nicht vorgesehen. (§ 4 Abs. 1 IFG NRW).\r\n\r\n\r\nzu Frage 1: Wie häufig wurden in den Jahren 2019, 2020 und 2021 Menschen auf Basis des Polizeigesetzes mehr als 3 Tage in Gewahrsam genommen?\r\n\r\n\r\nDiese Daten liegen hier unter der Einschränkung „mehr als 3 Tage“ nicht vor und bedürften einer weiteren Aufbereitung.\r\n\r\n\r\nGleichwohl verweise ich in diesem Zusammenhang auf die in der Anlage beigefügte Antwort auf die Kleine Anfrage 6413 der Abgeordneten Verena Schäffer der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Entwicklung der Ingewahrsamnahmen durch die Polizei nach geändertem Polizeigesetz NRW 2018 bis 2021“, LT-Drs. 17/16537. Entsprechende Angaben können der Beantwortung der Frage 1 entnommen werden. (vgl. beigefügte Drs 17/16719).\r\n\r\n\r\nzu Frage 2: Welche Straftaten wurden den Personen vorgeworfen?\r\n\r\n\r\nBei Ingewahrsamnahmen im Sinne des Polizeigesetzes NRW handelt es sich um gefahrenabwehrende Maßnahmen. Diese stehen, im Gegensatz zu freiheitsentziehenden Maßnahmen auf Rechtsgrundlage der Strafprozessordnung, nicht (unmittelbar) in Verbindung mit einer Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches. Eine entsprechende, automatisiert recherchierbare Erfassung von etwaigen Straftaten findet folglich nicht statt.\r\n\r\n\r\nzu Frage 3: In wie vielen Fällen handelte es sich bei den in Gewahrsam genommenen dem Augenschein nach um Klimaaktivist*innen, in wie vielen Fällen handelte es sich um Terrorismusverdächtige?\r\n\r\n\r\nEine Zuordnung „dem Augenschein nach“ wird grundsätzlich nicht vorgenommen. Die Erfassung berücksichtigt lediglich die Alternativen, die die Norm des § 35 II PolG NRW in Verbindung mit § 38 PolG NRW vorgibt. Eine für jeden Einzelfall verbindliche Zuordnung ist nicht automatisiert recherchierbar erfolgt und könnte nur mittels Einzelfallauswertungen der polizeilichen Vorgangsdaten vorgenommen werden.\r\n\r\n\r\nIn der Hoffnung Ihnen trotzdem geholfen zu haben.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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