HTTP 200 OK
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"subject": "AW: Entscheidung über Ihren Antrag vom 28. Mai 2022 auf Informationszugang nach dem VIG [...] [#250058]",
"content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\n\r\nmit Ihrem Antrag vom 28. Mai 2022 haben Sie die Herausgabe der Informationen über die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen des betroffenen Betriebes und die dabei festgestellten Beanstandungen in Form der entsprechenden Kontrollberichte beantragt, sofern dort Beanstandungen stattgefunden haben. Der von Ihnen begehrte Informationszugang richtet sich nach § 2 Abs. 1 VIG.\r\n\r\nSie werden also lediglich über die festgestellten Verstöße/ Beanstandungen des betroffenen Betriebes informiert. Etwaige Feststellungen, welche ebenfalls auf den Kontrollberichten vermerkt sind, jedoch keine Verstöße darstellen, werden dementsprechend geschwärzt.\r\n\r\n\r\nDarüber hinaus normiert § 3 Ziff. 2 lit. a) VIG, dass ein Anspruch nach § 2 VIG nicht besteht, soweit Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird. Diese sind somit aus datenschutzrechtlichen Gründen ebenfalls zwingend zu schwärzen. Das VIG selbst definiert nicht, was unter personenbezogenen Daten zu verstehen ist; daher kann als Auslegungshilfe Art. 4 Nr. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) herangezogen werden. Gemäß Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar gilt eine Person, wenn sie direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung oder sonstiger Merkmale identifiziert werden kann. (BeckOK InfoMedienR/Rossi VIG, § 3 Rn. 12)\r\nFür Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.\r\n\r\n--\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Kreis Paderborn - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen",
"status_name": "Anfrage abgeschlossen",
"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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