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"subject": "Widerspruch ablehnender HmbTG-Antrag Protokolle polizeilicher Prozessbeobachter \"Parkbank\"",
"content": "Sehr geehrter Herr Kempen, \r\n\r\ndie hiesige Überprüfung Ihres HmbTG-Antrags vom 09.06.2022 zur Herausgabe sämtlicher Protokolle und Mitschriften von polizeilichen Prozessbeobachtern zum sogenannten \"Parkbank\"-Prozess am Landgericht Hamburg ergab, dass seitens des Landeskriminalamts (LKA) Hamburg in diesem Verfahren keine Prozessbeobachtung veranlasst und beauftragt wurde. Es liegen folglich auch keine Dokumente im Sinne Ihres Antrages vor. \r\n\r\nAus diesem Grund kann Ihnen die Polizei Hamburg auch keine der von Ihnen begehrten Informationen übersenden. \r\n\r\nDas Schreiben des LKA Hamburg vom 27.06.2022 wird daher dahingehend korrigiert, dass ein Rechtsbehelf aufgrund nicht vorliegender Informationen im Rahmen eines HmbTG-Antrags nicht zulässig ist, da vorliegend keine behördliche Entscheidung vorliegt, deren Änderung in einem Widerspruchsverfahren angestrebt werden kann. Vielmehr wird Ihnen mit diesem Schreiben das konkrete Fehlen der von Ihnen begehrten Informationen dargelegt. Die Begründung des LKA Hamburg zur Ablehnung der Informationspreisgabe war insofern lückenhaft, dass versäumt wurde, Ihnen mitzuteilen, dass die beantragten Dokumente bei der Polizei Hamburg nicht vorhanden sind. Für das entstandene Missverständnis bezüglich eines möglichen Rechtsbehelfs möchte ich mich daher entschuldigen. \r\n\r\nDas Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nach den §§ 68 ff. VwGO dient der Wahrung der Grundsatze der Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung, dem Rechtschutz des Bürgers durch Eröffnung einer nochmaligen Überprüfung von Entscheidungen der Behörden im Bereich der Verwaltung selbst und der Entlastung der Gerichte. Da in Ihrem Sachverhalt keine behördliche Entscheidung vorliegt, kann auch keine Überprüfung vorgenommen werden. \r\n\r\nIch werde das Widerspruchsverfahren daher einstellen. \r\n\r\nDas Hamburgische Transparenzgesetz gibt in § 1 Abs. 2i.V.m. Abs. 1 einen voraussetzungslosen Informationszugangsanspruch nur insofern, als er sich auf vorhandene Informationen bezieht (Entscheidung des Hamburgischen OVG vom 20.11.2012 (5 Bs 246/12)). Auch die Gesetzesbegründung (Bü-Drs. 20/4466, S. 13) betont ausdrücklich, dass sich der Anspruch nur auf die bei den auskunftspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen richtet. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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