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"subject": "AW: Fahrbahnbenutzungsverbot Kreuzung Max Brauer Allee / Holstenstraße [#257718]",
"content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nvielen Dank für Ihre Antwort.\r\n\r\nIm Ergebnis wurde durch den LSBG entgegen der festgestellten Beschilderung kein Fahrbahnbenutzungsverbot angeordnet. Auf eine Beschwerde über die aufgestellten Zeichen 240 (Anlage) am 10.01.2022 wurden die rechtswidrig aufgestellten Verkehrszeichen per E-Mail am 12.01.2022 durch die Untere Straßenverkehrsbehörde PK21 dem LSBG gemeldet. Aus der Gehweg-Benutzungspflicht für den Radverkehr in der Holstenstraße wurde auf Anregung der unteren Straßenverkehrsbehörde ein Gehweg-Benutzungsverbot für den Radverkehr. Die Fahrbahn durfte nach Aufstellung von Zeichen 254 für die Gehwegfläche in der Holstenstraße und Entfernung der Verkehrszeichen 240 allerdings wieder benutzt werden, da sich die Zeichen ausweislich der Anordnung auf den Gehweg bezogen. Die Anordnung von Umleitungen ist hinsichtlich der Benutzbarkeit der Straßen nicht relevant. \r\n\r\nDa keine weiteren Anordnungen mitgeschickt wurden, ist davon auszugehen, dass die Verantwortung für die widerrechtlich aufgestellten Verkehrszeichen bei dem beauftragten Dienstleister liegen und die Verkehrszeichen irrtümlich aufgestellt werden.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund wird festzustellen sein, wie die Überprüfung der korrekten Umsetzung von straßenbaubehördlichen Anordnungen durch die Straßenbaulastträgerin erfolgt.\r\n\r\nSie haben eine Gebühr von 250 Euro festgesetzt und damit das obere Ende der Gebührenspanne 30 € bis 250 € für gewöhnlichen Prüfaufwand gewählt. Die Gebührenhöhe erscheint unangemessen hoch. Bitte weisen Sie den tatsächlich erfolgten Aufwand für das Heraussuchen/Schwärzen von 10 PDFs nach und passen Sie Ihre Gebührenrechnung entsprechend an. Gemäß Transparenzgesetz wird vor Bearbeitung der Anfrage der voraussichtlich Aufwand mitgeteilt. Der tatsächliche Aufwand ist allerdings erst nach der Bearbeitung feststellbar.\r\n\r\nIch informiere Sie, dass das Verpacken von PDFs in einer ZIP-Datei i.d.R. hinsichtlich der Dateigröße unnötig ist und die weitere Verarbeitung erschwert. Eine Zip-Datei ist erst dann sinnvoll, wenn eine Ordnerstruktur erhalten bleiben soll. Ich würde Ihnen empfehlen künftig den Dateiupload auf fragdenstaat.de zu verwenden oder die PDFs direkt der E-Mail anzuhängen. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n<< Adresse entfernt >>\n\nAnhänge:\n - holstenstrasse-zeiseweg-ablichtung1-klein.jpg\n - holstenstrasse-192-klein.jpg\n - holstenstrasse-zeiseweg-ablichtung2-klein.jpg\n - holstenstrasse-122-klein.jpg\n - max-brauer-allee-155-klein.jpg\n\n\nAnfragenr: 257718\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/257718/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n",
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