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"subject": "Zugang zu amtlichen Informationsfreiheitsgesetz (IFG)",
"content": "Sehr geehrter Herr Semsrott,\r\n\r\nmit Antrag vom 19.07.2022 beantragten Sie Informationen zu den laufenden Verwaltungsstreitverfahren mit Beteiligung des BMWK, aus denen der jeweilige Verfahrensgegenstand sowie die jeweiligen (Gerichts)-Aktenzeichen hervorgehen\r\n\r\nHierzu ergeht folgende Entscheidung:\r\n\r\n1. Die beantragten amtlichen Informationen werden Ihnen erteilt.\r\n2. Die Gebührenentscheidung ergeht gesondert.\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nGemäß §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) haben Sie einen Anspruch auf die begehrten Informationen. Bei den gerichtlichen Aktenzeichen handelt es sich um personenbezogene Daten. Der Informationsanspruch besteht aber, da die Betroffenen entweder eingewilligt haben oder aber das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Letzteres ist der Fall, weil Gerichte vielfach Entscheidungen zwar anonymisiert, aber unter Angabe der Aktenzeichen veröffentlichen und hier allenfalls die Sozialsphäre betroffen ist.\r\n\r\nSoweit Dritte der Herausgabe zugestimmt haben, werden Ihnen die Unterlagen bereits bekanntgegeben. Im Übrigen wird der Zugang zu den Informationen wird gewährt, sobald der Bescheid gegenüber Dritten bekannt gegeben wurde und bestandskräftig ist.\r\n\r\nOVG Berlin-Brandenburg 12 B 34.18\r\nPwC-Gutachten wegen Krediten an P+S-Werften\r\n\r\nVG Berlin 2 K 93.21\r\nBetriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Drittbetroffenen\r\n\r\nVG Berlin 2K 221.18\r\nEE-Anlagenbetreiber mit Bürgerbeteiligung\r\n\r\nOVG Berlin-Brandenburg 12 N 46.21\r\nRüstungsexporte nach Saudi Arabien\r\n\r\n\r\nVG Berlin 2 K 96.22\r\nGespräche Cure Vac\r\n\r\nVG Berlin 2 K 132.22\r\nIFG-Kampagne Lobby-Register\r\n\r\nDie Gebührenentscheidung ergeht gesondert.\r\n\r\nHinweis: Der Informationszugang darf erst dann erfolgen, wenn die Entscheidung gegenüber den betroffenen Dritten bestandskräftig ist (§ 8 Abs. 2 S. 2IFG). Wir übersenden Ihnen diese Unterlagen unaufgefordert, wenn dies der Fall ist bzw. informieren Sie darüber, wenn die betroffenen Dritten Widerspruch gegen diesen Bescheid erheben. Wir bitten, in der Zwischenzeit von Sachstandsanfragen abzusehen.\r\n\r\nRechtsbehelfsbelehrung:\r\n\r\nGegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit Sitz in Berlin und Bonn erhoben werden.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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