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"subject": "Gebührenbescheid",
"content": "Sehr geehrter Herr Semsrott,\r\n\r\naufgrund Ihres Antrages auf Informationszugang nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG vom 04. Mai 2022 zum Projekt \"Nationale Bildungsplattform\", den Sie namens der Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. gestellt haben und des Ihnen daraufhin mit Schreiben vom 25. Juli 2022 teilweise gewährten Informationszugangs werden hiermit Gebühren in Höhe von 60 Euro erhoben.\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nDie Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem IFG richtet sich nach § 10 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV).\r\n\r\nGrundlage der zu erhebenden Gebühr ist der folgende Gebührentatbestand in der Anlage (zu § 1 Abs. 1 IFG) Gebühren- und Auslagenverzeichnis der IFGGebV:\r\n\r\nGebühren:\r\n\r\nMit Schreiben vom 4. Mai 2022 hatten Sie der Übernahme von etwaigen Gebühren zugestimmt.\r\n\r\nFür die Höhe der von Ihnen zu entrichtenden Gebühr ist zunächst der für die Bearbeitung Ihres Antrags notwendige Verwaltungsaufwand (v.a. Personal- und Sachkosten) maßgeblich. Dieser hat insbesondere für die Zusammenstellung der beantragten Informationen, die Prüfung möglicher Ausschlussgründe sowie für die Unkenntlichmachung von Dokumententeilen im mittleren Dienst 3 Stunden, im gehobenen Dienst 10 Stunden und im höheren Dienst 2 Stunden betragen.\r\n\r\nDer dokumentierte Zeitaufwand wird anhand pauschalierter Stundensätze umgerechnet. Um eine proportionale Gleichbehandlung aller Gebührenschuldner innerhalb des einschlägigen Gebührenrahmens sicherzustellen, wird der Gebührenrahmen wiederum gegliedert und der Antrag entsprechend des tatsächlichen Aufwands eingeordnet. Dadurch wird das Gebührenrisiko des Antragsstellers reduziert und die Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zum Erkenntnisgewinn und entfaltet keine abschreckende Wirkung.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund wäre eine Gebühr in Höhe von 120,00 Euro festzusetzen.\r\n\r\nGemäß § 2 IFGGebV kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.\r\n\r\nEntsprechend Ihrem Einverständnis vom 4. Mai 2022 wurden personenbezogene Daten im Sinne des § 5 IFG - mit Ausnahme von Fällen des § 5 Abs. 3 und Abs. 4 IFG - geschwärzt. Dadurch wurde insgesamt ein wesentlich höherer zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden. Dass Ihnen der Informationszugang nicht binnen Monatsfrist gewährt werden konnte, wirkte sich bei der Festsetzung der Gebühr gebührenverringernd aus. Ferner berücksichtigt die Gebührenentscheidung insbesondere auch die Bedeutung der konkreten Amtshandlung für die demokratische Willensbildung und die Kontrolle der Verwaltung. Gründe, die darüber hinaus eine Befreiung von der Erhebung einer Gebühr rechtfertigen könnten (§ 2 Satz 2 IFGGebV), sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund wird die Gebühr um 60,00 Euro gekürzt und damit in Höhe von 60,00 Euro festgesetzt.\r\n\r\nBitte überweisen Sie die Gebühr unter Angabe des nachstehend angegebenen Verwendungszwecks innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids auf folgendes Konto:\r\n\r\nRechtsbehelfsbelehrung:\r\n\r\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Postfach 10 37 44, 50477 Köln, erhoben werden.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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