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    "subject": "Datenschutzbeauftragter/Datenschutzbeauftragte nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw. § 5 BDSG [#266952]",
    "content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nNach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw. § 5 BDSG haben öffentliche Stellen einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.\r\nVor diesem Hintergrund bitte um Mitteilung in Form einer Übersicht, wie der Bereich der Datenschutzbeauftragten in Ihrem Haus (Ministerium und -soweit vorhanden- zugehöriger Geschäftsbereich) organisiert ist. Wie viele Dienstposten (mit welcher Dotierung) nehmen die Aufgabe wahr? Gibt es mehrere Datenschutzbeauftragte und wenn ja, für welchen Bereich sind diese jeweils zuständig?\r\nNehmen der/die Datenschutzbeauftragte(n) noch andere Aufgaben und Pflichten (vergleiche Artikel 38 Abs. 6 EU-DSGVO/§ 7 Abs. 2 BDSG) wahr? Wenn ja, welche?\r\nIn Artikel 39 EU-DSGVO/§ 7 BDSG sind die Aufgaben genannt, die der Datenschutzbeauftragte zumindest zu erfüllen hat. Welche Aufgaben werden durch Ihre Datenschutzbeauftragten tatsächlich wahrgenommen?\r\nIn Artikel 37 Abs. 5 EU-DSGVO/§ 5 BDSG ist das Qualifikationserfordernis bezüglich der Besetzung des Postens des Datenschutzbeauftragten festgelegt. Wie wird diese Anforderung (insbesondere hinsichtlich des Nachweises der Fachkunde) bei Ihnen umgesetzt? Welche Ausbildungen/Vorerfahrungen müssen die Bewerber erfüllen, um Datenschutzbeauftragter bei Ihnen zu werden? Um Übersendung des Anforderungsprofils wird gebeten.\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nRoland V.\n\n\n\nAnfragenr: 266952\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/266952/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n",
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