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    "content": "Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, \n\nBezug nehmend auf Ihre E-Mail vom 04.01.2023 muss ich Ihnen leider mitteilen, dass die Bearbeitung Ihres Antrages unter dem von Ihnen genannten Namen „Roland V. “ nicht möglich ist. Die Nennung eines Pseudonyms ist für eine ordnungsgemäße Antragstellung nicht ausreichend, da so Ihre Identität nicht festgestellt werden kann. Aus diesem Grunde kann das von Ihnen nach § 7 Absatz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) eingeleitete Verwaltungsverfahren nicht in rechtmäßiger Weise durchgeführt werden.  \n\nDies möchte ich Ihnen gerne näher erläutern. \n\nDie Erforderlichkeit der Feststellung Ihrer Identität ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 7 IFG, den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens und dem Sinn und Zweck des Antragserfordernisses (vgl. VG Köln, Urteil vom 18.03.2021 – 13 K 1189/20).\n\nEine anonyme bzw. pseudonyme Antragstellung ist im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes nicht vorgesehen. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass eine Identitätsfeststellung möglich sein muss (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 14). \n\nAußerdem kann das durch die Antragstellung eingeleitete Verwaltungsverfahren nur dann ordnungsgemäß nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und dem IFG bearbeitet und der Antragsteller am Ende rechtmäßig beschieden werden, wenn standardmäßige Kontaktdaten vorliegen. \nZudem kann die Behörde bei Anträgen unter einem Pseudonym nicht erkennen, ob es sich um einen ernsthaften Antrag handelt, zu dem der Antragsteller auch steht.  \n\nDie Nennung des richtigen Namens ergibt sich auch aus § 9 Absatz 3 IFG. Danach kann die informationspflichtige Stelle einen Informationsantrag ablehnen, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Hierdurch finden die individuellen Umstände des Antragstellers Berücksichtigung. Wäre es der informationspflichtigen Stelle nicht möglich, weitere personenbezogene Daten über die Identität des Antragstellers zu fordern, fände § 9 Absatz 3 Satz 1 IFG keine Anwendung, da die informationspflichtige Stelle nicht weiß, um wen es sich handelt und ob die Informationen schon vorliegen. \nLetztlich kann die Behörde auch nur beurteilen, ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt, wenn die antragstellende Person sich zu erkennen gibt. \n\nIch bitte um Ihr Verständnis, Ihren Antrag nicht bearbeiten zu können.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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