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"subject": "AW: Wasserentnahme durch Braunkohletagebaue [#266618]",
"content": "Sehr geehrter Herr Fallert,\r\n\r\nvielen Dank für Ihre untenstehende Anfrage. Wir beantworten diese wie folgt:\r\n\r\nWie Sie richtiger Weise darlegen, erhebt der Freistaat Sachsen nach § 91ff. des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) für die Benutzung eines Gewässers durch (1) Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder durch (2) Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser eine Abgabe (Wasserentnahmeabgabe). Bisher sind Wasserentnahmen aus Grundwasser zur Freimachung und Freihaltung von Braunkohletagebauen, soweit das Wasser ohne vorherige Verwendung ins Gewässer eingeleitet wird, vor der Wasserentnahmeabgabe befreit. Wir weisen darauf hin, dass auf Grund der Änderung des sächsischen Wassergesetzes durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705 - siehe Anlage) diese Befreiung nur noch befristet bis zum 31. Dezember 2025 gilt (siehe § 91 Abs. 2 Nr. 7 SächsWG n.F.).\r\n\r\nBei Wasserentnahmen, die keiner Befreiung unterliegen, betrug der Abgabesatz im Falle von Entnahmen von Grundwasser zum Zwecke der Wasserabsenkung in Lagerstätten bis einschließlich zum Veranlagungsjahr 2022 0,015 Euro je Kubikmeter. Ab dem Veranlagungsjahr 2023 beträgt der Abgabesatz für die Entnahmen von Grundwasser generell 0,056 Euro je Kubikmeter. Abweichend davon beträgt bis zum 31. Dezember 2025 der Abgabesatz für Entnahmen zur Kühlung von Braunkohlekraftwerken 0,20 Euro je Kubikmeter.\r\n\r\nSoweit uns Angaben zu den Abgabepflichtigen, den entnommenen Mengen und den zu erhebenden Abgaben vorliegen, dürfen wir Ihnen diese auf Grund des Steuergeheimnisses (vgl. § 30 der Abgabenordnung) nicht offenbaren. Daran ändern auch die anderen von Ihnen genannten Gesetze nichts, da diese vorliegend nicht anwendbar sind: gemäß § 5 Absatz 5 SächsTranspG besteht für Vorgänge in Abgabeverfahren, in denen sich das Verfahren nach der Abgabenordnung richtet, keine Transparenzpflicht; gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 UIG erfolgt keine Weitergabe von Umweltinformationen, die dem Steuergeheimnis unterliegen; bei den abgefragten Daten handelt es sich um abgaberechtliche Informationen, diese unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des VIG.\r\n\r\nWir bedauern, Ihnen keine anderslautende Mitteilung machen zu können.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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