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    "subject": "AW: Rechtsberatung zum Vorgehen bei Investorenauswahl für den Elbtower [#264080]",
    "content": "Sehr geehrter Herr Schönberger,\r\n\r\nwir beziehen uns auf Ihre Anfrage auf Zugang zu Informationen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG), welche uns am 25. November 2022 zugegangen ist.\r\n\r\nHierin beantragen Sie die Übersendung von „im Vorfeld des Investorenauswahlverfahrens für den Elbtower eingeholten Stellungnahmen und Gutachten zur Gestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die Anwendbarkeit von EU-Vergabe- und Beihilferecht“. Darunter fällt nach unserer Prüfung zumindest eine von der HafenCity Hamburg GmbH (HCH) beauftragte Stellungnahme.\r\n\r\nGemäß § 2 Abs. 3 HmbTG gilt die HCH als Behörde und unterliegt damit grundsätzlich der Informationspflicht des § 12 Abs.  1 HmbTG. Die beantragte Übersendung der o. g. Stellungnahme betrifft zudem amtliche Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 HmbTG und für die HCH besteht darüber hinaus keine regelhafte Ausnahme von der Informationspflicht gem. § 5 HmbTG.\r\nEine Informationspflicht besteht allerdings u. a. gem. § 8 Abs. 1 HmbTG dann nicht, soweit und solange der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Der Begriff des geistigen Eigentums umfasst insoweit sowohl einen wesentlichen Teil des gewerblichen Rechtsschutzes als auch das Urheberrecht. Urheberrechtlicher Werkschutz im Sinne des HmbTG kann dabei grundsätzlich auch an Gutachten und Studien, zu denen u. a. auch fachliche Stellungnahmen zählen, bestehen.\r\nUnsere Prüfung hat ergeben, dass zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass an der von Ihnen gewünschten Stellungnahme urheberrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verfassers bestehen. Daher haben wir der/dem Betroffenen zunächst die Gelegenheit gegeben, vor Übermittlung der Unterlagen an Sie seine/ihre konkrete Betroffenheit zu prüfen und hierzu Stellung zu nehmen (§ 8 Abs. 2 S. 1 HmbTG). Der/die Betroffene hat im Zuge dieser Stellungnahme um Mitteilung Ihres Namens sowie Ihrer Adresse gebeten. Die HCH ist gem. § 8 Abs. 2 S. 2 HmbTG gehalten, auf Nachfrage der/des Betroffenen dieser/diesem gegenüber Namen und Anschrift der Antragstellerin/des Antragsstellers offenzulegen, wenn nicht das Interesse der Antragstellerin/des Antragsstellers an der Geheimhaltung ihrer/seiner Identität überwiegt.\r\n\r\nWir bitten Sie vor diesem Hintergrund nochmals um eine Mitteilung, ob Sie mit der Offenlegung Ihres Namens sowie Ihrer Anschrift einverstanden sind. Sollte dies nicht der Fall sein, bitten wir Sie, auszuführen, welche konkreten Umstände aus Ihrer Sicht vorliegend für die Geheimhaltung Ihrer Identität sprechen und zu begründen, warum diese das Interesse der/des Betroffenen an der Offenlegung Ihres Namens überwiegen. Ihre Ausführungen werden wir im Rahmen der von uns abschließend durchzuführenden Interessensabwägung berücksichtigen.\r\n\r\nUm eine Beantwortung Ihres Antrags im Übrigen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen gewährleisten zu können, bitten wir um Ihre Rückmeldung bis spätestens zum 23.01.2023.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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