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    "content": "Sehr geehrter Herr Schmidt,\r\n\r\nführen Sie doch bitte zukünftig Ihre Korrespondenz in der Angelegenheit Allgemeinverfügung F11 Fechenheimer Wald direkt mit mir und nicht über die nicht zuständige und im Verfahren nicht beteiligte Landesbetriebsleitung HessenForst in Kassel. Damit ist sichergestellt, dass Sie die zeitnahe Beantwortung Ihrer Anliegen von der zuständigen Stelle erhalten.\r\nZu Ihrer Frage nach dem Heilungsversuch: \r\nDie von mir erlassene Allgemeinverfügung Az.: F 11 Riederwald vom 6.1.2023 ist erst am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung (am 10.1.2023 im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main), somit frühestens am 11.1.2023, wirksam geworden, in der Fassung der Bekanntmachung (siehe hierzu §  43 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz HVwVfG). Die Bekanntmachung enthält eine vollständig zutreffende Rechtsmittelbelehrung. Somit ist die Allgemeinverfügung in der ortsüblich bekanntgemachten Fassung weder fehlerhaft noch nichtig nach § 44 HVwVfG. \r\nDa es sich bei der ursprünglich fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung (in der Fassung vom 6.1.2023, lediglich veröffentlicht im Internetauftritt von HessenForst Forstamt Groß-Gerau) um keine Verletzung, die die Entscheidung in der Sache beeinflußt handelt, ist die Allgemeinverfügung in der berichtigten bekanntgemachten Fassung rechtens und nicht zu beanstanden. Die Verwaltungsbehörde kann gem. § 42 HVwVfG jeder Zeit offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt berichtigen. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen, ohne weitergehende Rechtswirkung nach außen.\r\nIhre Vermutung, dass Ihre Beschwerde beim Regierungspräsidium Darmstadt -obere Forstbehörde-  zu der Berichtigung der Rechtsbehelfsbelehrung geführt hat, kann ich Ihnen hiermit bestätigen. Im Rahmen eines Telefonats, das nicht protokolliert wurde, habe ich von der oberen Forstbehörde den Hinweis auf § 16a Hessisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung zur Kenntnis bekommen. Damit war klar, dass der Widerspruch im Verfahren nur bei mir als Behörde, die die Allgemeinverfügung erlassen hat, zulässig ist. Somit habe ich umgehend nach dieser Erkenntnis die Allgemeinverfügung im Bereich des Rechtsbehelfs an das geltende Recht angepasst und ausschließlich in dieser Form ortsüblich, wie vorgeschrieben, bekanntgemacht. Die hierzu ergangenen Hinweise, wann wer welche Version erhalten hat, habe ich Ihnen mit den jeweiligen Versionen ja bereits zukommen lassen. Ich gehe in diesem Zusammenhang davon aus, dass Sie von der oberen Forstbehörde über die in der ursprünglichen Version fehlerhaft definierte Rechtsbehelfsbelehrung informiert wurden und Ihnen die Möglichkeit zur Rechtsmitteleinlegung gegen die bekanntgemachte Allgemeinverfügung frist- und formgerecht möglich war.\r\nIhre angesprochenen Bilder sind in der mir zugeleiteten E-Mail nicht angehängt. Da ich nur für die Allgemeinverfügung zur Waldsperrung zuständig bin, werde ich keine Wertung in andere Sache vornehmen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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