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"subject": "Vermittlung bei der Anfrage \"Erhöhung des Aufschlages für Beschäftigte\" (https://fragdenstaat.de/anfrage/erhoehung-des-aufschlages-fuer-beschaeftigte/)",
"content": "Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)\nAntrag auf Informationszugang vom 15.9.2022\nAktenzeichen: 209.2.3.2.2-6878/22\n________________________________\nSehr [geschwärzt],\n\n\nvielen Dank für Ihre Rückmeldung. Darin teilen Sie mit, die von [geschwärzt] beantragten Unterlagen seien Bestandteil einer nicht-öffentlichen, vertraulichen Verwaltungsratssitzung. Daher seien die beantragten Unterlagen vertraulich und könnten ihm, mit Ausnahme des Informationsschreibens an die Verwaltungen der Hochschulen über die Preisunterlagen, leider nicht zur Verfügung gestellt werden.\n\nLeider entspricht diese Ablehnungsbegründung nicht den Voraussetzungen des IFG NRW, weshalb ich Sie erneut, unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen, um eine kurzfristige Stellungnahme bitte.\n\nKommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Ihren Ausführungen entsprechend, kommt hier nach meiner Einschätzung allein § 7 IFG NRW als Ausschlussgrund in Frage. Dabei umfasst der Schutzbereich von § 7 IFG NRW allerdings keine Entscheidungsgrundlagen sondern schützt allein den behördlichen Willensbildungsprozess. Allein die Tatsache, dass die Sitzungen nichtöffentlich stattfinden, macht sie noch nicht zu \"vertraulichen Beratungen\" - auch dieser Punkt müsste näher ausgeführt werden.\n\nIm Falle einer Ablehnung orientiert sich die Anforderung an die Begründung an § 39 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW), welcher aufgrund des § 1 VwVfG NRW unmittelbare Wirkung auch bei der Bescheidung von IFG-Anträgen entfaltet. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung \"die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben\". Die informationssuchende Person muss nachvollziehen können, warum der Zugang nicht gewährt werden soll. In Ihrem Schreiben ist eine solche Begründung nicht enthalten. Auch wird nicht deutlich, welche\n\nIch habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen.\n\nBei Rückfragen bin ich gerne für Sie unter der unten genannten Durchwahl erreichbar.\n\nMit freundlichen Grüßen\n[geschwärzt]\n[geschwärzt]\n[geschwärzt]\n[geschwärzt]\n[geschwärzt]\n[geschwärzt]\n[geschwärzt], [geschwärzt]\n[geschwärzt]\n[geschwärzt]\n[geschwärzt]<[geschwärzt]>\n[geschwärzt]<[geschwärzt]>\n[geschwärzt]<[geschwärzt]>\n[geschwärzt]",
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