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    "subject": "Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz",
    "content": "Sehr geehrter Herr Semsrott,\r\n\r\nmit E-Mail vom 14. Oktober 2022 beantragten Sie u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG):\r\n\r\n„Bitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\nDie Verfügung des Bundeskanzleramtes zur Ruhendstellung des Büros des Bundeskanzlers a.D., GerhardSchröder, die ihm vermutlich am 10. Juni 2022 bekannt gemacht worden ist. Sie müsste adressiert sein an den „Leiter Büro Bundeskanzle a.D. Gerhard Schröder - Herr Albrecht Funk“.“\r\n\r\nAuf Ihren Antrag ergehen folgende Entscheidungen:\r\n\r\n1. Ihr Antrag wird abgelehnt.\r\n2. Der Bescheid ergeht kostenfrei.\r\n\r\nGründe:\r\nI.\r\n§ 1 Abs. 1IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, wenn und soweit keine Ausschlussgründe der §§ 3 ff. IFG oder ungeschriebenen Versagungsgründe entgegenstehen. Dies ist hier der Fall.\r\n\r\nDem von Ihnen begehrten Informationszugang steht der Schutz laufender Gerichtsverfahren (§ 3 Nr. 1 lit. gIFG) entgegen.\r\n\r\nGemäß § 3 Nr. 1lit.g IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens haben kann. Neben der Unabhängigkeit der Gerichte soll hierdurch auch der ordnungsgemäße Ablauf des gerichtlichen Verfahrens vor Nachteilen durch die Veröffentlichung einer amtlichen Information geschützt werden (vgl. Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 8. Mai 2014, Aktenzeichen: 12 B 4.12, Rn. 19 mwN). Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1lit. g IFG dient damit dem Schutz der Rechtspflege gegen Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen und zugleich der Gewährleistung eines\r\nfairen Verfahrens.\r\n\r\nZwischen dem Bundeskanzler a.D. Schröder und der Bundesrepublik Deutschland ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, in dem es ihm um die Frage der Ruhendstellung des Büros geht. Sowohl der Vorgang selbst als auch das Verfahren sind Gegenstand der Presseberichterstattung gewesen. Ihr Antrag ist auf Zugänglichmachung eines Dokuments gerichtet, das in\r\ndem Verfahren von Bedeutung sein kann. Die Herausgabe eines solchen Dokuments vor Abschluss des Verfahrens kann dazu geeignet sein, sich auf die öffentliche Meinung auszuwirken, was wiederum zu einer Vorverurteilung bzw. Vorfestlegung durch Dritte führen könnte. Die sachliche Auseinandersetzung mit dem Prozessstoff soll im Rahmen des Verfahrens und nicht außerhalb erfolgen.\r\n\r\n\r\nEine Bekanntgabe der von Ihnen begehrten Informationen durch das Bundeskanzleramt zum gegenwärtigen Zeitpunkt könnte also dazu führen, das das laufende Gerichtsverfahren nicht unter Einhaltung der jeweils einschlägigen Prozessordnungen und unter Wahrung der verfassungsmäßigen Verfahrensrechte der beteiligten Parteien geführt werden kann. Dies soll aber\r\ngerade durch §3 Nr. 1 lit. g IFG sichergestellt werden.\r\n\r\nGemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung fallen keine Kosten an.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz"
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