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"subject": "AW: Aufnahmeanordnung zur Landesaufnahmeregelung für afghanische Schutzsuchende mit Verwandten in Berlin [#270385]",
"content": "Sehr geehrter Herr Chevreux,\r\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage vom 15. Februar 2023, die ich für die Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport wie folgt beantworte:\r\n\r\nNach § 23 Abs. 1 AufenthG können die obersten Landesbehörden aus humanitären Gründen anordnen, dass bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, sofern zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit ein Einvernehmen nach § 23 Absatz 1 Satz 3 AufenthG mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hergestellt wird. \r\n\r\nDie Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport hat auf Grundlage dieser Vorschrift im Einvernehmen mit dem BMI eine Landesaufnahmeanordnung für afghanische Schutzsuchende mit Verwandten in Berlin erlassen.\r\n\r\nBegünstigt von der Anordnung sind afghanische Staatsangehörige, die infolge des Krieges und der Machtübernahme der Taliban aus ihrem afghanischen Wohnort fliehen mussten und sich in einem Anrainerstaat Afghanistans oder noch in Afghanistan aufhalten und die eine Einreise zu ihren in Berlin lebenden Verwandten beantragen, soweit es sich bei diesen um deutsche Staatsangehörige oder afghanische Staatsangehörige handelt, die einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel besitzen und jeweils mindestens seit sechs Monaten in Berlin oder im Bundesland Brandenburg ihren Hauptwohnsitz haben und aktuell in Berlin mit dem Hauptwohnsitz gemeldet sind, ohne dass dem eine Wohnsitzauflage entgegensteht.\r\n\r\nAls Verwandte im Sinne der Landesaufnahmeanordnung gelten Ehegatten, Verwandte ersten Grades (Eltern, Kinder), Verwandte zweiten Grades (Großeltern, Enkel oder Geschwister) sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder. Weitere Personensorgeberechtigte begünstigter minderjähriger Kinder können (unter Wahrung der Einheit der Familie) mit einbezogen werden. Ehegatten können nach dieser Landesaufnahmeanordnung in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn die Ehe schon vor der Flucht aus Afghanistan bestanden hat. \r\n\r\nDer Erhalt der Aufenthaltserlaubnis setzt weiterhin voraus, dass die aufnehmenden Verwandten eine Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG abgeben. \r\n\r\nZusätzliche Informationen können Sie unter https://www.berlin.de/einwanderung/ueber-uns/aktuelles/artikel.1291052.php entnehmen. Darüber hinaus werden weitere Informationen zur Landesaufnahmeregelung für afghanische Schutzsuchende mit Verwandten in Berlin in den Verfahrenshinweisen des LEA zum Aufenthalt in Berlin (VAB) demnächst veröffentlicht. \r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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