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"subject": "AW: EXTERN Korrespondenz zur Fristversäumnis der Grundsteuererklärung [#269735]",
"content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nvielen Dank für Ihre E-Mail vom 8. Februar 2023. Zu dieser nehme ich wie folgt Stellung:\r\n\r\nIhrem Antrag nach § 1 Abs. 2 LIFG kann leider nur insoweit entsprochen werden, dass wir Ihnen hierzu folgende allgemeine Auskünfte zu der von Ihnen angesprochenen Gruppe der Großkunden geben können: \r\n\r\nEigentümer mit hunderten oder tausenden Grundstücken - und folglich hunderten oder tausenden Erklärungen, die zu machen sind - bezeichnen wir als \"Großkunden\". Dazu gehören beispielsweise das Land, größere Kommunen, die Kirchen, Wohnbauunternehmen oder andere große Firmen mit umfangreichem Grundbesitz. Den Großkunden hat unsere Steuerverwaltung von Beginn an signalisiert, dass sie Erklärungen in der Kulanzphase nachreichen können. Die Kulanzphase schließt sich jetzt an das Fristende vom 31. Januar 2023 an. Sie gilt im Übrigen für alle, also auch für private Eigentümerinnen und Eigentümer. Als Nächstes folgt dann eine Erinnerung vom Finanzamt. Wer seine Erklärung noch nicht abgegeben hat, kann das bis dahin nachholen, ohne negative Folgen befürchten zu müssen.\r\n\r\nSofern sich Großkunden bei der Oberfinanzdirektion gemeldet haben, wurde folgende Vorgehensweise mit ihnen besprochen:\r\n- Für steuerpflichtigen Grundbesitz mit bekannten Aktenzeichen sind die Grundsteuerwerterklärungen innerhalb der Abgabefrist bzw. Kulanzphase abzugeben.\r\n- Für steuerpflichtigen Grundbesitz, bei dem kein Aktenzeichen bekannt ist, kann die Erklärungsabgabe noch bis zum Erhalt eines Erinnerungsschreibens zurückgestellt werden. Erfolgt die Erklärungsabgabe bis zu dem im Erinnerungsschreiben genannten Abgabetermin, bleibt die formell verspätete Abgabe ohne Folgen. \r\n- Erklärungen für steuerbefreiten Grundbesitz müssen bis zum 31. Januar 2024 eingereicht werden. \r\n\r\nDas LIFG legt in § 2 Abs. 3 Satz 4 fest, dass die dortigen Regelungen nicht gegenüber den Landesfinanzbehörden im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes gelten, soweit sie in Verfahren in Steuersachen tätig werden (§ 2 Abs. 3 Satz 4 LIFG). Die von Ihnen gewünschte Korrespondenz betrifft die steuerlichen Verhältnisse einzelner Steuerpflichtiger; eine Veröffentlichung unterliegt daher den datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Allgemeinen und dem Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung im Speziellen. Daher dürfen solche personenspezifische Informationen nicht veröffentlicht werden. \r\n\r\nIch hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen habe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg",
"status_name": "Anfrage abgeschlossen",
"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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