GET /api/v1/message/777824/?format=api
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    "subject": "WG: Antwort [#255824]",
    "content": "Sehr geehrter Herr Zapf,\r\n\r\nmit Bescheid des TLV vom 2. September 2022 wurde Ihrem Antrag auf Informationszugang vom 28. Juli 2022 teilweise stattgegeben.\r\n\r\nDie teilweise Ablehnung beruhte darauf, dass einige Verfahren noch nicht abgeschlossen waren. Das ist mittlerweile der Fall, so dass Ihr (weiterer) Antrag bearbeitet werden kann. \r\nDa dies mit einem gewissen Verwaltungsaufwand verbunden ist, ist das TLV verpflichtet, vor Gewährung des (weiteren) Informationszugangs und vor der Entstehung von Verwaltungskosten den Antragsteller zu informieren.\r\nÜber die Höhe kann noch keine Einschätzung gegeben werden. Da der Verwaltungsaufwand vorab zumeist nicht eindeutig ermittelt werden kann, wird vom Gesetz keine betragsmäßige Angabe verlangt. Die Gebühren richten sich nach dem Zeitaufwand, dieser beträgt vorliegend je 15 Minuten 21,50 Euro. Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für Auslagen. \r\n\r\nInsoweit erhalten Sie bis zum 7. März 2023 Gelegenheit, sich zu äußern, um gegebenenfalls eine kostenpflichtige Entscheidung zu vermeiden. Ansonsten ergeht der entsprechende Bescheid.\r\n\r\nAußerdem wird darauf hingewiesen, dass öffentliche Leistungen im Rahmen des Thüringer Transparenzgesetzes gemäß § 2 Abs. 2 Verwaltungskostenordnung zum Thüringer Transparenzgesetz (ThürTGVwKostO) gebührenfrei sind, wenn die antragstellende Person rechtzeitig und in geeigneter Form nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Antragstellung\r\n\r\n1. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht, \r\n2. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezieht, \r\n3. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält,\r\n4. ein Einkommen hat, das den einfachen Regelsatz nach § 28 SGB XII in Verbindung mit dem Regelbedarfsermittlungsgesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) in der jeweils geltenden Fassung nicht übersteigt, oder\r\n5. eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2021 I S. 197) in der jeweils geltenden Fassung erhält,\r\n\r\nund der Antrag unmittelbar sie selbst oder solche Personen betrifft, für die die antragstellende Person die elterliche Sorge oder die Stellung eines Vormunds innehat.\r\n\r\nDer Nachweis kann regelmäßig durch Vorlage der Kopie eines aktuellen Leistungsbescheides erfolgen. \r\nIm Hinblick auf die darin enthaltenen personenbezogenen Daten kann dies in den Teilen, die für den Nachweis eines aktuellen Leistungsbezuges im oben genannten Sinn nicht relevant sind, unkenntlich gemacht (geschwärzt) werden (z.B. Leistungshöhe, Angaben zu anderen Leistungsberechtigten).\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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    "sender": "Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz",
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    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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