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"subject": "Handlungsleitfadens zum Verbraucherinsolvenzverfahren [#271389]",
"content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nmit Ihrer E-Mail vom 24. Februar 2023 beantragen Sie über die Plattform fragdenstaat.de auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) die Herausgabe folgender amtlicher Informationen:\r\n\r\n\"Aktuelle Fassung des Handlungsleitfadens zum Verbraucherinsolvenzverfahren auf den unter dem Punkt 7.10.6. Insolvenz des barunterhaltspflichtigen Elternteils der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG-RL) in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung verwiesen wird.\"\r\n\r\nIhrem Antrag wird hiermit stattgegeben.\r\n\r\nAnbei senden wir Ihnen den aktuellen Handlungsleitfaden zum Verbraucherinsolvenzverfahren. Er wurde zuletzt 2021 aktualisiert. \r\n\r\nEs handelt sich dabei um einen Handlungsleitfaden für die Bearbeitung von Fällen im Insolvenzverfahren im Bund-Länder-Kreis. Die Handlungsempfehlungen wurden mit Unterstützung des Bundesamtes für Justiz erstellt. Es sind ausschließlich Handlungsempfehlungen für die Bearbeiter*innen in den Unterhaltsvorschuss-Stellen.\r\n\r\nBitte beachten Sie, dass die Richtlinien und die in dem Zusammenhang erstellten Dokumente keine Verwaltungsvorschriften des Bundes sind. Die Richtlinien sind zwischen Bund und Ländern abgestimmte Handlungsleitlinien. Sie sind bestimmt für die durch die Länder für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes bestimmten Unterhaltsvorschuss-Stellen. Der Stil und der Inhalt der Richtlinien entsprechen dieser Funktion. Sie richten sich ausschließlich an die Fachleute in den Behörden und verzichten deshalb auf alle für den Vollzug nicht zwingend erforderlichen Begründungen und Erläuterungen. Die Richtlinien können jederzeit ohne besondere Ankündigung geändert werden. Sie entfalten keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber Antragsteller*innen.\r\n\r\nDieser Bescheid ergeht gebührenfrei. \r\n \r\nRechtsbehelfsbelehrung:\r\n\r\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Glinkastraße 24, 10117 Berlin schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG oder zur Niederschrift zu erheben.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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