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"subject": "Sondergenehmigung für Flüchtlingsunterkunft in Schriesheim [#273555]",
"content": "Guten Morgen,\r\n\r\nin den Anwendungshinweise zum LIFG ist klar geregelt, dass anonyme Anträge aus den von mir bereits erläuterten Gründen nicht bearbeitet werden.\r\nDie Ausführungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz sind allenfalls als Handlungsempfehlung an den Gesetzgeber zu sehen.\r\nIm Ergebnis werden wir Ihren Antrag vor diesem Hintergrund nicht bearbeiten, solange Sie uns Ihre Identität nicht offenbaren.\r\n\r\nVon: << Antragsteller:in >>\nGesendet: Mittwoch, 22. März 2023 10:36\r\nAn: Ordnungsamt <<Name und E-Mail-Adresse>>\r\nBetreff: Spam:!? AW: WG: Sondergenehmigung für Flüchtlingsunterkunft in Schriesheim [#273555]\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich verweise auf den Praxisratgeber Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Seite 68:\r\nhttps://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2021/12/IF_Praxisratgeber_neu_online.pdf\r\n\r\nZitat:\r\n\"Nach Auffassung des LfDI BW gibt es ein Formerfordernis bei Anträgen nach LIFG nicht. Der Antrag muss auch nicht die antragstellende Person erkennen lassen.\r\n\r\nSchon aus datenschutzrechtlichen Erwägungen verfügt die anspruchsverpflichtete Stelle über keinerlei Befugnis, personenbezogene Daten der Antragstellenden zu erheben, da diese für die Entscheidung irrelevant sind und für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens auch nicht erforderlich sind, wenn der Antrag sich nur auf das allgemeine Informationsrecht stützt, da keine individuellen Voraussetzungen darzulegen sind oder nur Informationen nachgefragt werden, die auch veröffent- licht werden könnten.\"\r\n\r\n\r\nBitte geben Sie mir bis zum 28.03.23 eine Rückmeldung, ob Sie meinen Antrag bearbeiten.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis",
"status_name": "Anfrage abgeschlossen",
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