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"content": "Sehr geehrter Herr Semsrott,\r\n\r\nich nehme Bezug auf Ihren Antrag vom 01.03.2023 und entscheide über diesen wie folgt:\r\n\r\nl. Der begehrte Informationszugang wird grundsätzlich gewährt. Der Zugang zu personenbezogenen Daten wird teilweise abgelehnt. \r\n\r\nll. Die Herausgabe der Abschriften ist gebührenpflichtig. Für den Informationszugang werden Gebühren i. H. v. 129,35 € erhoben.\r\n\r\nGründe:\r\nGem. § 1 Abs. 1 S. 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Information im Sinne dieses Gesetzes ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung (§ 2 Nr. 1 IFG). Der Zugang darf im Anwendungsbereich des IFG nur versagt werden, wenn und soweit ein in § 3 ff. IFG nominierter Ausnahmegrund oder einungeschriebener Ausnahmetatbestand greift.\r\n\r\n\r\nSie erhalten grds. Zugang zu der von Ihnen begehrten Kommunikation des Bundesarchivs mit dem Stern in Bezug auf die Übergabe der gefälschten „Hitler-Tagebücher“.\r\n\r\nIn den Unterlagen sind personenbezogene Daten enthalten, die auf Grund von § 5 Abs. 1 IFG geschwärzt wurden.\r\n\r\nDer Zugang zu den Informationen wird Ihnen digital gewährt. Damit Ihnen die amtlichen Informationen im pdf-Format zugesandt werden können, bitte ich um Mitteilung einer privaten E-Mail-Adresse. Für diese Entscheidung werden Gebühren i. H. v. 258,69 € erhoben, die von Ihnen zu tragen sind. Rechtsgrundlage für die Erhebung ist § 10 IFG und §§ 1, 3 der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) i.V.m. Nr. 2.2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV. Für die Berechnung der Personalkostenansätze wurden die Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung gemäß Teil A Abschnitt 2 Nr. 1 der Anlage 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung zugrunde gelegt. Da- nach ergibt sich folgende Berechnung: Gebühren- und Auslagentatbestand | Kostenansatz Menge | Gesamt\r\n\r\n1.\r\nPrüfen der Unterlagen und erforder- | 46,09 € je Stunde 30h 138,27 € liche Vorbereitungsmaßnahmen für die Herausgabe der Abschriften 80,28 € je Stunde 1,5h 120,42 € 258,69 € \r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr bis zu 50% ermäßigt werden (vgl. § 2 IFGGebV). Vor diesem Hintergrund wird die Gebühr (Nr. 1) zu Ihren Gunsten auf 50 % ermäßigt, so dass sich insgesamt ein zu erstattender Betrag von 129,35 € ergibt.\r\n\r\nIch bitte Sie höflichst, den Betrag in Höhe von 129,35 € bis spätestens 3. Mai 2023 auf folgendes Konto zu veranlassen:\r\n\r\nBundeskasse Trier\r\nDeutsche Bundesbank Filiale Saarbrücken\r\nIBAN DE81 5900 0000 0059 0010 20\r\nBIC MARKDEF 1590\r\n\r\nBitte geben Sie unbedingt bei der Zahlung das Kassenzeichen 1153 5186 3904 an, damit Ihre\r\nZahlung zugeordnet werden kann.\r\n\r\nRechtsbehelfsbelehrung\r\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder zur Niederschrift beim Bundesarchiv, Potsdamer Str. 1, 56075 Koblenz einzulegen. Hinweis: Derzeit ist beim Bundesarchiv die Einlegung\r\neines Widerspruchs in elektronischer Form ausschließlich als elektronisches Dokument mit der Versandart DE-Mail unter <<E-Mail-Adresse>> eröffnet. Ich weise darauf hin, dass für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gemäß Anlage (Gebühren- und Auslagenverzeichnis) zu & 1 Abs. 1 IFGGebV Kosten in Höhe von mindestens 30,- Euro anfallen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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