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"subject": "AW: Inhalte Facharztweiterbildung Neurologie [#273928]",
"content": "Sehr geehrte Frau Bodemann, \r\n\r\nwir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 24.03.2023.\r\n\r\nIhren Antrag stützen Sie auf § 1 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Danach besteht ein Informationsanspruch gegenüber Behörden des Bundes, Bundesorganen und Bundeseinrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Juristische Personen des Privatrechts stehen Behörden gleich, soweit sie von einer Behörde mit der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben beauftragt sind. \r\n\r\nZunächst ist festzustellen, dass es sich bei der Bundesärztekammer weder um eine Behörde des Bundes noch um ein Bundesorgan oder eine Einrichtung des Bundes handelt. Die Bundesärztekammer ist die Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern und als privatrechtlicher Verein organisiert. Die Bundesärztekammer steht im vorliegenden Fall auch nicht einer Behörde gleich. Zwar nimmt die Bundesärztekammer auch öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr. Dies gilt etwa für die Aufträge des Gesetzgebers, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien festzustellen. In der von Ihnen angesprochenen Angelegenheit wurde die Bundesärztekammer nicht vom Gesetzgeber beauftragt. Damit ist der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes nicht gegeben. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir von einer inhaltlichen Beantwortung Ihrer Anfrage absehen. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"AW: Inhalte Facharztweiterbildung Neurologie [#273928]"
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