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"subject": "Umgang mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen in der Bundeswehr [#264983]",
"content": "BMVg\r\nR I 1 - Az 39-22-17/A5/V343\r\n\r\n\r\nBetreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG)\r\nBezug: Ihr Antrag vom 8. Dezember 2022 (s.u.)\r\n\r\n\r\nSehr << Antragsteller:in >>\n\r\nich komme zurück auf Ihre auf das IFG gestützte Anfrage vom 8. Dezember \r\n2022 (Bezug). Zu Ihren Fragestellungen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:\r\n\r\n1. Können Soldaten oder Soldatinnen (SaZ) mit einer CED-Erkrankung in das \r\nVerhältnis eines Berufssoldaten übernommen werden? Insbesondere, wenn die \r\nErkrankung seit Jahren stabil in Remission ist und keine (oder nicht \r\nsignifikante) Krankheitstage aufgrund der Erkrankung entstanden sind. \r\n\r\nIhre Frage ist nicht vom Anwendungsbereich des IFG erfasst. Das IFG regelt \r\nden Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Der \r\nAuskunftsanspruch nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG erstreckt sich dabei \r\nausschließlich auf solche amtlichen Informationen, die bei der \r\ninformationspflichtigen Stelle bereits vorhanden sind. Amtliche \r\nInformationen sind nach § 2 Nr. 1 IFG amtlichen Zwecken dienende \r\nAufzeichnungen, die Bestandteil eines Verwaltungsvorgangs sind. \r\n\r\nMit Ihrer Fragestellung begehren Sie keinen Zugang zu amtlichen \r\nInformationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG, sondern bitten um Mitteilung von \r\nKenntnis- und Sachständen bzw. Hintergrundinformationen zu einem \r\nSachverhalt. Vor diesem Hintergrund entfällt das IFG als \r\nAnspruchsgrundlage für die Beantwortung dieser Frage. Die Beantwortung \r\nerfolgt daher als Bürgeranfrage.\r\n\r\nChronisch entzündliche Darmerkrankungen (CED), wie bspw. die Colitis \r\nulzerosa oder der Morbus Crohn, sind gemäß der Allgemeinen Regelung (AR) \r\nA1-831/0-4000 „Wehrmedizinische Begutachtung“ der Gesundheitsnummer 49 – \r\nVerdauungssystem- zuzuordnen. Hinsichtlich des Schweregrades und der \r\nBedeutung für die Wehrmedizinische Begutachtung werden diese in die \r\nGraduierung VI (sechs) eingestuft. Die Möglichkeit eine niedrigere \r\nGraduierung bei blandem Krankheitsverlauf vorzunehmen, besteht nicht. \r\nDie Übernahme in das Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten mit einer \r\nGesundheitsziffer, deren Graduierung in den Bereich VI (sechs) fällt, ist \r\ngrundsätzlich nicht vorgesehen.\r\n\r\n2. Das BAPersBw hat auch bei einer ärztlichen Ausnahmegenehmigung das \r\nletzte Wort bei einer Übernahme zum BS. Ist eine CED-Erkrankung ein \r\npauschaler Ausschlussgrund für die Übernahme, auch wenn Truppenärztlich \r\neine Ausnahmegenehmigung vorliegt? Falls Nein, wurden bereits Soldaten in \r\nein BS Verhältnis mit einer bekannten CED Erkrankung übernommen?\r\n\r\nHier ist lediglich der zweite Teil Ihrer Fragestellung vom \r\nAnwendungsbereich des IFG erfasst. Die Fragen werden jedoch \r\nzusammengefasst beantwortet.\r\n\r\nDie Wehrmedizinische Begutachtung ist vorbereitender Bestandteil der \r\nPersonalentscheidung bei der Übernahme in das Dienstverhältnis eines \r\nBerufssoldaten. Liegt gemäß den Vorgaben der AR A1-831/0-4000 ein \r\ngrundsätzlicher Ausschluss einer gesundheitlichen Eignung vor, kann, \r\nsofern vorgesehen und durch den begutachtenden Arzt oder die Ärztin \r\nbefürwortet, eine militärärztliche Einzelfallbetrachtung bei der \r\nBS-Übernahme durch den beratenden Arzt oder die Beratende Ärztin des \r\nBundesamtes für Personalmanagement (BAPersBw) erfolgen. Diese stellt keine \r\nGenehmigung dar, sondern eine ärztliche Stellungnahme zur Übernahme als BS \r\nunter Berücksichtigung der sich durch die Erkrankung im Individualfall \r\ngegebenenfalls ergebenden Auflagen und Einschränkungen. \r\nEinzig die personalbearbeitende Stelle entscheidet anhand des \r\ngesamtheitlich vorliegenden Bildes (Bedarf, Einschränkung, Verwendung \r\netc.), ob eine Übernahme als BS erfolgt. \r\nInformationen darüber, ob eine Übernahme in das Dienstverhältnis eines BS \r\nmit der Diagnose einer CED erfolgt ist, liegen nicht vor.\r\n\r\n3. Auf Grundlage der Vorschrift A1-831/0-4000 (wehrmedizinische \r\nBegutachtung) wird der Tauglichkeitsgrad für Soldaten definiert, welcher \r\nweitreichende Konsequenzen für ihren beruflichen und privaten Werdegang \r\nhat (z.B. erzwungenes DU-Verfahren mit anschließender \r\nArbeitslosigkeit/Verwendungswechsel mit Standortwechsel). Wann wurde das \r\nletzte Mal die Gesundheitsnummer 49 VI, welche Colitis Ulcerosa und M. \r\nCrohn beinhaltet in der Vorschrift verändert? \r\n\r\nTauglichkeitsgrade sowie deren Bedeutung sind im § 8a des \r\nWehrpflichtgesetzes hinterlegt. \r\nDer Tauglichkeitsgrad eines Soldaten wird anlässlich der \r\nDienstfähigkeitsuntersuchung, der Einstellung und der Entlassung \r\nbeurteilt. Eine Änderung des Tauglichkeitsgrades während der Dienstzeit \r\nist nicht vorgesehen. \r\nDie AR A1-831/0-4000 wird gemäß AR A-550/1 „Regelungs- und \r\nFormularmanagement, \r\nZiffer 515 in regelmäßigen Abständen einer Unterprüfung unterzogen und in \r\nZusammenarbeit mit den maßgeblichen fachlichen Vertretern unter \r\nBerücksichtigung des aktuellen wissenschaftlichen Stands angepasst. \r\nAktuell befindet sich die Vorschrift in der Überarbeitung.\r\n\r\n4. Werden Kenntnisse über neue Behandlungsmethoden fortlaufend beobachtet \r\nund die daraus resultierende Einstufung von CED als Grad VI (vollkommen \r\nuntauglich) regelmäßig überprüft? Wenn ja, wann wurde dies das letzte Mal \r\ngetan? \r\n\r\nSiehe Antwort 3.\r\n\r\n5. Ist es beabsichtigt die pauschale Einordnung von Colitis Ulcerosa und \r\nMorbus Crohn als Stufe VI (vollkommen untauglich) in Zukunft zu \r\nüberarbeiten und ggf. eine Einstufung nach Symptomatik vorzunehmen, um \r\neine ordentliche Verwendung von erkrankten Soldaten und Soldatinnen zu \r\nermöglichen, welche keine Symptome zeigen?\r\n\r\nDer Anwendungsbereich des IFG ist hier wiederum nicht eröffnet, es wird \r\njedoch auf Antwort 3 verwiesen. Auch in Zukunft ist es Absicht, die \r\nEinstufung von Gesundheitsstörungen in Graduierungen in regelmäßigen \r\nAbständen zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Prospektive Aussagen \r\nüber die Einstufung der CED können zum jetzigen Zeitpunkt nicht getätigt \r\nwerden.\r\n\r\n6. Welchen Schutz hat die Bundeswehr für CED erkrankte Soldaten oder \r\nSoldatinnen (Ansprechperson/Beschwerdestelle/Weisung), um diese vor \r\nlaufbahnrechtlichen Nachteilen zu schützen, besonders wenn diese keine \r\nSymptomatik aufweisen?\r\n\r\nDie Festlegung von Einschränkungen in der Dienst- und/oder \r\nVerwendungsfähigkeit stellen einen Schutz der Betroffenen vor einer \r\nVerschlechterung einer Erkrankung durch wehrdiensteigentümliche \r\nVerwendungen dar und sollten daher grundsätzlich bereits bei \r\nDiagnosestellung in Erwägung gezogen und regelmäßig anhand des \r\nKrankheitsverlaufs evaluiert werden. Gemäß Wehrbeschwerdeordnung steht \r\njedem Soldaten bzw. Soldatin das Recht eine Beschwerde einzulegen zu.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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Auf Grundlage der Vorschrift A1-831/0-4000 (wehrmedizinische \r\nBegutachtung) wird der Tauglichkeitsgrad für Soldaten definiert, welcher \r\nweitreichende Konsequenzen für ihren beruflichen und privaten Werdegang \r\nhat (z.B. erzwungenes DU-Verfahren mit anschließender \r\nArbeitslosigkeit/Verwendungswechsel mit Standortwechsel). Wann wurde das \r\nletzte Mal die Gesundheitsnummer 49 VI, welche Colitis Ulcerosa und M. \r\nCrohn beinhaltet in der Vorschrift verändert? \r\n\r\nTauglichkeitsgrade sowie deren Bedeutung sind im § 8a des \r\nWehrpflichtgesetzes hinterlegt. \r\nDer Tauglichkeitsgrad eines Soldaten wird anlässlich der \r\nDienstfähigkeitsuntersuchung, der Einstellung und der Entlassung \r\nbeurteilt. 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Welchen Schutz hat die Bundeswehr für CED erkrankte Soldaten oder \r\nSoldatinnen (Ansprechperson/Beschwerdestelle/Weisung), um diese vor \r\nlaufbahnrechtlichen Nachteilen zu schützen, besonders wenn diese keine \r\nSymptomatik aufweisen?\r\n\r\nDie Festlegung von Einschränkungen in der Dienst- und/oder \r\nVerwendungsfähigkeit stellen einen Schutz der Betroffenen vor einer \r\nVerschlechterung einer Erkrankung durch wehrdiensteigentümliche \r\nVerwendungen dar und sollten daher grundsätzlich bereits bei \r\nDiagnosestellung in Erwägung gezogen und regelmäßig anhand des \r\nKrankheitsverlaufs evaluiert werden. Gemäß Wehrbeschwerdeordnung steht \r\njedem Soldaten bzw. Soldatin das Recht eine Beschwerde einzulegen zu.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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