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    "subject": "AW: Behindertenstrukturstatistik für Chemnitz [#271776]",
    "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nwir haben Ihre Hinweise aufgegriffen und nochmals - unter Einbeziehung unseres Justiziariats - geprüft. Im Ergebnis dessen ist festzustellen, dass Sie zwar dahingehend Recht haben, dass der KSV Sachsen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts/juristische Person ist, die unter staatlicher (Rechts-)Aufsicht steht. \r\n\r\nAllerdings stellt § 4 Abs.2 SächsTranspG eine speziellere, vorrangige Regelung (\"lex specialis\") gegenüber Absatz 1 dar, so dass auf Gemeindeverbände das SächsTranspG nur anwendbar ist, wenn sich die Gemeindeverbände per Satzung zur Transparenz verpflichtet haben. \r\n\r\nDer KSV Sachsen ist ein Höherer Kommunalverband, mithin ein Gemeindeverband (§ 1 SächsKomSozVG), der sich nicht über eine Satzung i. S. d. SächsTranspG verpflichtet hat.\r\n\r\nDaher gehen wir, auch im weiteren Regelungskontext mit den Ihnen bereits benannten Vorschriften (§ 3 Abs. 2 SächsUIG, § 2 Abs. 3 UIG, § 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 VIG) weiterhin - und nunmehr auch abschließend - davon aus, dass der begehrte Anspruch gegenüber dem KSV Sachsen nicht besteht. \r\n\r\nDarüber hinaus verweisen wir Sie auf die oben in der Anlage beigefügten mail vom 03.03.2023.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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    "sender": "Kommunaler Sozialverband Sachsen",
    "status_name": "Warte auf Antwort",
    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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