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    "subject": "Anfrage vom 13.11.2017, Bildungs- und Teilhabepaket, Schulpauschale",
    "content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\nauf Ihre erste Anfrage vom 04.11.2017 (Erhöhung des Schulbedarfs) \nerhielten Sie Antwort am 13.11.2017, auf die ich mich beziehe. Am \n14.11.2017 fragten Sie erneut nach.\n\nInformationen im Sinne der Informationsfreiheitssatzung der \nLandeshauptstadt München (IFS-LHM) sind alle Aufzeichnungen, unabhängig \nvon der Art ihrer Speicherung (§ 1 Ziff. 1 und 2 IFS-LHM). Die \nbeanspruchte Information muss in irgendeiner Form bereits bei der \nLandeshauptstadt München vorhanden sein.\n\nZu beachten ist, dass nur solche Informationen verlangt werden können, \ndie auch tatsächlich vorliegen. Ermittlungen, Auswertungen oder \nRecherchen können nicht verlangt werden. Es kommt auch nicht darauf an, \nob die Landeshauptstadt München oder die betroffenen Gesellschaften \nbestimmte Informationen haben müssten (siehe auch Schoch, IFG, § 1 Rz. \n34 f.).\n\nAusführliche Ausführungen zur IFS-LHM siehe unter: \nhttps://www.muenchen.de/rathaus/Stadtrecht/Informationsfreiheitssatzung.html \n\n\nDer Bundesrat (Drucksache 712/16) hat in dem von Ihnen zitierten Link \ndie Bundesregierung gebeten, die Leistung für den Schulbedarf zu \nerhöhen. Der Gesetzgeber hat das Gesetz in der Leistungshöhe bisher \nnicht geändert und die Schulpauschale nicht erhöht. In München gab es \nkeine Überprüfung, die Leistungen anzupassen. Es gibt somit hier keine \nPrüfungs-und Berechnungsgrundlagen, die Sie einsehen können.\n\nIhre übrigen Fragen können im Rahmen der Informationsfreiheitssatzung \nnicht beantwortet werden, da Ermittlungen und Recherchen von der Behörde \nnicht verlangt werden können.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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