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"subject": "Ihre Mail vom 9. April 2023 an das Bundesministerium für Gesundheit",
"content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\nwir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 9. April 2023. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kann die von Ihnen dargestellten Sachverhalte aufgrund seiner Zuständigkeiten und Befugnisse nicht beurteilen. Der Bund hat keine aufsichtsrechtlichen Befugnisse gegenüber einzelnen Krankenhäusern. Für die Organisation von Arbeits- und Behandlungsabläufen sind die Krankenhäuser eigenverantwortlich zuständig. \n\nAußerdem bitten wir um Verständnis, dass das BMG grundsätzlich keine medizinisch-fachliche Stellungnahme zu Einzelfällen abgibt. Es kann daher auch nicht beurteilen, ob eine bestimmte Behandlung oder Therapie von ihrem Umfang her ausreichend ist oder nicht. \n\nWir empfehlen Ihnen, ein vertrauensvolles Gespräch mit der Klinikleitung zu führen und Ihr Anliegen dort vorzubringen. Gemäß § 135a Abs. 2 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) besteht die gesetzliche Verpflichtung von Krankenhäusern, ein Beschwerdemanagement einzuführen. Sie können sich auch an das zuständige Landesministerium wenden, denn den Ländern obliegt die ordnungsbehördliche Aufsicht über die Krankenhäuser. Hinweise zu Qualitätsdefiziten können Sie zudem auch Ihrer Krankenkasse mitteilen, die ggf. die Einleitung weitergehender Maßnahmen, wie etwa die Beauftragung einer Qualitätskontrolle nach § 275a SGB V prüfen kann.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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