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"subject": "Transparenzanfrage #273668 Thüringer Bildungsmodell - Neue Lernkultur in Kommunen",
"content": "Sehr geehrter Herr Hornung,\r\n\r\nmit E-Mail vom 21. März 2023 stellten Sie einen Antrag auf Aktenauskunft gemäß § 9 Abs. 1 Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG) über die Plattform „FragDenStaat“. Ihr Anliegen wurde zum Anlass genommen, die im Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) sowie am Thüringer Institut für Lehrerbildung, Lehrplanentwicklung und Medien zuständigen Mitarbeitenden um Auskunft zu Ihrer Anfrage zu bitten. Die interne Prüfung hat dabei zu folgendem Ergebnis geführt:\r\n\r\nSie begehren in Ihrem Antrag amtliche Informationen über das „Thüringer Bildungsmodell – Neue Lernkultur in Kommunen“ (nelecom).\r\n\r\nDie Bereitstellung der amtlichen Informationen wäre mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden.\r\n\r\nWie ich Ihren Ausführungen entnehmen kann, gehen Sie von einer verwaltungskostenfreien Auskunft aus. Für öffentliche Leistungen nach dem Dritten Abschnitt des Thüringer Transparenzgesetzes sind jedoch Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach § 15 Absatz 1 und 2 ThürTG i. V. m. den §§ 1 ff. Verwaltungskostenordnung zum Thüringer Transparenzgesetz (ThürTGVwKostO) i. V. m. dem Verwaltungskostenverzeichnis der ThürTGVwKostO, ergänzend der Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) sowie Nr. 1.4.1.1 bis 1.4.1.3 des Allgemeinen Kostenverzeichnisses der ThürAllgVwKostO in den jeweils geltenden Fassungen zu erheben.\r\n\r\nDabei sind nachstehende Stundensätze der Kostenberechnung zugrunde zu legen:\r\n\r\n\r\n· Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmer: 19,50 Euro je 15 Minuten\r\n\r\n· Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmer: 16,00 Euro je 15 Minuten\r\n\r\n· übrige Beschäftigte: 13,00 Euro je 15 Minuten.\r\n\r\nFür die Gebührenbemessung gilt das Kostendeckungsprinzip (§ 1 Abs. 2 des ThürTGVwKostG vom 12.08.2022 - GVBl. S. 392 i. V. m. § 21 Abs. 4 Satz 3 des ThürVwKostG vom 23. September 2005 - GVBl.\r\nS. 325 - in den jeweils geltenden Fassungen), wobei die Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen sind, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Die Gebühr darf den Betrag von 500,00 € nicht übersteigen. Die öffentlichen Leistungen sind bei geringfügigem Aufwand verwaltungskostenfrei. Auf eine etwaige Gebührenbefreiung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 ThürTGVwKostO wird hingewiesen.\r\n\r\nGeringfügig im Sinne des § 4 Abs. 1 ThürTGVwKostO ist der Aufwand, wenn die Bearbeitungszeit für die Gewährung des Informationszugangs einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen 20 Minuten nicht übersteigt und keine Auslagen erhoben werden. Für Informationen, die ausschließlich elektronisch zugänglich gemacht werden, insbesondere ohne sonstige Datenträger, werden unabhängig von der Art, dem Format, der Farbe und der Anzahl keine Auslagen erhoben (§ 4 Abs. 2 ThürTGVwKostO). Über die voraussichtlichen Kosten ist der Antragsteller vorab zu informieren.\r\n\r\nDas Projekt „Thüringer Bildungsmodell – neue Lernkultur in Kommunen“ wurde z. T. bereits vor ca. 10 Jahren beendet und die damals verantwortlichen Mitarbeiter*innen sind nicht mehr im TMBJS tätig. Weiterhin wurde die Landeskoordination an das ThILLM übertragen.\r\nAus diesen Gründen muss zur Beantwortung Ihrer Fragen eine umfangreichere Recherche am TMBJS sowie am ThILLM betrieben werden, ggf. sind auch bereits Archivierungspflichten abgelaufen und Unterlagen nicht mehr vorhanden. Unter diesen Voraussetzungen würde ein/e Mitarbeiter*in des TMBJS im höheren Dienst zur Recherche und der Bereitstellung Ihrer beantragten amtlichen Informationen insgesamt drei Stunden und ein/e Mitarbeiter*in des mittleren Dienstes ca. eine Stunde beschäftigt sein. Nach Auskunft des ThILLM fällt ein Arbeitsaufwand von ca. fünf Stunden für ein/e Mitarbeiter*in des höheren Dienstes und eine Stunde für ein/e Mitarbeiter*in des mittleren Dienstes an.\r\nDementsprechend müssten nach dem Kostendeckungsprinzip folgende Gebühren berechnet werden:\r\n8 Zeitstunden = 32 X 19,50 € = 624,00 €\r\n2 Zeitstunden = 8 X 16,00 € = 128,00 €\r\n 752,00 €\r\nDa die Gebühr den Höchstbetrag nicht übersteigen darf, wäre für Ihre Anfrage eine Gebühr in Höhe von 500,00 € zu berechnen.\r\n\r\nUnter Berücksichtigung der o. g. Hinweise bitte ich Sie, mir bis zum 28. April 2023 mitzuteilen, zu welchen Informationen Sie Zugang begehren bzw. ob Sie an Ihrem Auskunftsersuchen weiterhin festhalten.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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