HTTP 200 OK
Allow: GET, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept
{
"resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/message/794094/",
"id": 794094,
"url": "https://fragdenstaat.de/anfrage/kommunikation-zu-anfrage-268343/#nachricht-794094",
"request": "https://fragdenstaat.de/api/v1/request/269571/",
"sent": true,
"is_response": true,
"is_postal": false,
"is_draft": false,
"kind": "email",
"is_escalation": false,
"content_hidden": false,
"sender_public_body": "https://fragdenstaat.de/api/v1/publicbody/96/",
"recipient_public_body": null,
"status": "resolved",
"timestamp": "2023-04-20T09:47:48+02:00",
"redacted": false,
"not_publishable": false,
"attachments": [],
"subject": "Fachaufsichtsbeschwerde gegen IFG-Bescheid zum Antrag: \"Kommunikation zur Anfrage 268343 [#269571]\"; hier: Ihre E-Mail vom 17.03.2023",
"content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nmit stattgebendem Bescheid vom 20. Februar 2023 wurde Ihnen der antragsgegenständliche Verwaltungsvorgang vollumfänglich übersandt. Zudem wurde Ihnen mitgeteilt, dass im Aktenbestand des BMWK keine weitergehende schriftliche Kommunikation in Bezug auf – in Ihren Worten – den „Hinweis auf Minderjährigkeit“ vorliege. Eine unvollständige Bearbeitung oder gar eine Antragseinschränkung ist somit nicht zu erkennen. Folglich ist Ihr Antrag vom 6. Februar 2023 korrekt bearbeitet worden. \r\n\r\nDieses Prüfergebnis wurde der zuständigen, unmittelbaren Vorgesetzten gem. § 14 Abs. 2 GGO vor Absendung vorgelegt und Ihnen nach deren Zustimmung am 17. März 2023 übersandt. Somit ist auch die Behandlung Ihrer Fachaufsichtsbeschwerde rechtlich nicht zu beanstanden.\r\n\r\nIn diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass gemäß Art. 17 GG jedermann das Recht hat, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden (z.B. Fachaufsichtsbeschwerde) an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Der Beschwerdeführer hat aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich einen Anspruch auf die Entgegennahme der Beschwerde, die sachliche Prüfung und die Bescheidung, jedoch nicht – wie von Ihnen insinuiert und scheinbar erwartet – auf eine Erledigung in seinem Sinne bzw. auf eine Erledigung mit einem bestimmten Ergebnis (vgl. VG München, Gerichtsb. v. 18.11.2013 – M 18 K 11.2504 –, Rn. 17, juris, unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 01.09.1976 – VII B 101.75 –, juris sowie BayVGH, Beschl. v. 15.11.2010 – 3 CE 10.2390, Rn. 17, juris). Das Beschwerderecht gibt zudem auch keinen Anspruch auf Begründung der Entscheidung über eine Fachaufsichtsbeschwerde. Wir haben Ihnen dies nun gleichwohl nochmals erläutert.\r\n\r\nDa Sie Ihren Widerspruch mit Fax und E-Mail vom 18. April 2023 zurückgezogen haben, ist der Bescheid vom 20. Februar 2023 in Bestandskraft erwachsen. Der Vorgang ist bei uns nun abgeschlossen.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
"redacted_subject": [
[
false,
"Fachaufsichtsbeschwerde gegen IFG-Bescheid zum Antrag: \"Kommunikation zur Anfrage 268343 [#269571]\"; hier: Ihre E-Mail vom 17.03.2023"
]
],
"redacted_content": [
[
false,
"Sehr "
],
[
true,
"<< Antragsteller:in >>"
],
[
false,
"\n\r\nmit stattgebendem Bescheid vom 20. Februar 2023 wurde Ihnen der antragsgegenständliche Verwaltungsvorgang vollumfänglich übersandt. Zudem wurde Ihnen mitgeteilt, dass im Aktenbestand des BMWK keine weitergehende schriftliche Kommunikation in Bezug auf – in Ihren Worten – den „Hinweis auf Minderjährigkeit“ vorliege. Eine unvollständige Bearbeitung oder gar eine Antragseinschränkung ist somit nicht zu erkennen. Folglich ist Ihr Antrag vom 6. Februar 2023 korrekt bearbeitet worden. \r\n\r\nDieses Prüfergebnis wurde der zuständigen, unmittelbaren Vorgesetzten gem. § 14 Abs. 2 GGO vor Absendung vorgelegt und Ihnen nach deren Zustimmung am 17. März 2023 übersandt. Somit ist auch die Behandlung Ihrer Fachaufsichtsbeschwerde rechtlich nicht zu beanstanden.\r\n\r\nIn diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass gemäß Art. 17 GG jedermann das Recht hat, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden (z.B. Fachaufsichtsbeschwerde) an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Der Beschwerdeführer hat aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich einen Anspruch auf die Entgegennahme der Beschwerde, die sachliche Prüfung und die Bescheidung, jedoch nicht – wie von Ihnen insinuiert und scheinbar erwartet – auf eine Erledigung in seinem Sinne bzw. auf eine Erledigung mit einem bestimmten Ergebnis (vgl. VG München, Gerichtsb. v. 18.11.2013 – M 18 K 11.2504 –, Rn. 17, juris, unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 01.09.1976 – VII B 101.75 –, juris sowie BayVGH, Beschl. v. 15.11.2010 – 3 CE 10.2390, Rn. 17, juris). Das Beschwerderecht gibt zudem auch keinen Anspruch auf Begründung der Entscheidung über eine Fachaufsichtsbeschwerde. Wir haben Ihnen dies nun gleichwohl nochmals erläutert.\r\n\r\nDa Sie Ihren Widerspruch mit Fax und E-Mail vom 18. April 2023 zurückgezogen haben, ist der Bescheid vom 20. Februar 2023 in Bestandskraft erwachsen. Der Vorgang ist bei uns nun abgeschlossen.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
]
],
"sender": "Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz",
"status_name": "Anfrage abgeschlossen",
"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
}