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    "content": "Sehr [geschwärzt], \r\n\r\n da es sich bei Reifenwaschanlagen um Schutzvorkehrungen handelt, ist der Umgang damit zwangsläufig abhängig von dem konkreten Schmutzanfall in der Bauphase. Wo kein Schmutz anfällt sind sie nicht notwendig und wenn sie an anderer Stelle effizienter sind als zunächst vorgesehen, ist die Verschiebung als unwesentliche Änderung jedenfalls nicht verfahrensrelevant. \r\n\r\nAus Ziffer A.4.4.6. des Planfeststellungsbeschlusses zum PFA 21 geht eindeutig hervor, dass nicht zwingend Reifenwaschanlagen bei Immissionen eingesetzt werden müssen, sondern zielgerichtete Maßnahmen, worauf bereits mehrfach hingewiesen wurde. \r\n\r\n Ich gehe davon aus, dass sich mit dieser Antwort Ihre Nachfrage vom 10.04.2023 erledigt hat.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nIm Auftrag\r\n\r\nEisenbahn-Bundesamt \r\nAußenstelle [geschwärzt] \r\nSachbereich 1 [geschwärzt] Planfeststellung, Recht",
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