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    "subject": "AW: Gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts [#276840]",
    "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nIhre Anfrage vom 20.04.2023 wurde zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung an mich weitergeleitet. Gerne beantworte ich Ihnen nachfolgend Ihre Fragen zur Grundsteuer-Reform. \r\n\r\nNach § 228 Absatz 1 Bewertungsgesetz (BewG) haben Steuerpflichtige Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen anderen Feststellungszeitpunkt abzugeben, wenn sie hierzu durch die Finanzbehörde aufgefordert werden, § 149 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO). Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte kann gemäß § 228 Absatz 1 Satz 3 BewG auch vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. \r\n\r\nIm Einvernehmen mit den Ländern hat das BMF die Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärungen auf den 1. Januar 2022 am 4. November 2022 im Bundessteuerblatt (BStBl. I S. 1448) öffentlich bekannt gemacht. Die bisherige öffentliche Bekanntmachung vom 30. März 2022 (BStBl. I S. 205) wurde ersetzt. Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts richtet sich ohne Einschränkungen an alle, die zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz waren. Hiervon ist grundsätzlich auch vollständig steuerbefreiter Grundbesitz erfasst (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Az. 3 V 3173/22 und 3 V 3175/22).  \r\nDas Erinnerungsschreiben zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes ist ein standardisiertes Schreiben, das für diverse Steuerarten verwendet wird. Es besteht weder eine rechtliche Verpflichtung diese zu versenden noch in diesem die Inhalte der öffentlichen Bekanntmachung zu wiederholen. \r\n\r\nIhrer Anfrage kann ich leider nicht eindeutig entnehmen, welche Akten Sie einsehen möchten. Sofern Sie die Grundstücksakte Ihres Grundbesitzes einsehen möchten, beantragen Sie die persönliche Akteneinsicht vor Ort bitte bei dem Finanzamt, in dessen Gebiet der Grundbesitz liegt. Dieses führt die Grundstücksakte. Die Akteneinsicht vor Ort ist kostenfrei. Sofern Sie Ablichtungen der Akte oder von Teilen derselben wünschen, richten sich die Gebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung. Eine elektronische Akteneinsicht kann aus technischen Gründen leider nicht angeboten werden.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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