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"subject": "AW: Versicherung der Abgeordneten in den gesetzlichen Sozialversicherungen [#275728]",
"content": "Sehr geehrter Herr Guhr,\r\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage zur Krankenversicherung der Mitglieder des Sächsischen Landtages.\r\n\r\nWir bitten um Ihr Verständnis, dass wir Ihre Frage weder personen- noch fraktionsbezogen beantworten können.\r\n\r\nEine personenbezogene Auskunft beträfe sensible Daten mit Personalaktenqualität sowie gesundheitsbezogene Daten und ist daher nach den Ausnahmetatbeständen zur Transparenzpflicht in § 5 Absatz 1 Nr. 7 und Nr. 21 SächsTranspG nicht möglich. Dasselbe trifft auf die Auswertung nach Fraktionen zu. Eine entsprechende Auswertung hat ergeben, dass insbesondere bei den kleineren Fraktionen Rückschlüsse auf die Wahl der Krankenversicherung zu ziehen sind.\r\n\r\nWir beantworten Ihre Anfrage daher wie folgt:\r\n\r\nVon 107 der 119 Mitgliedern des Sächsischen Landtages ist die Art der Krankenversicherung bekannt, da diese Leistungen nach § 21 SächsAbgG erhalten. Die übrigen Abgeordneten erhalten derartige Leistungen von anderen Stellen (z. B. Rentenversicherungsträger, Arbeitgeber), so dass sie gemäß § 21 Absatz 3 SächsAbgG weder Beihilfe noch Zuschuss erhalten und ihre Absicherung im Krankheitsfall nicht erfasst wird.\r\n\r\nVon diesen 107 Abgeordneten sind derzeit 61 gesetzlich und 46 privat krankenversichert.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Sächsischer Landtag",
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