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"subject": "Zulage für Beamte und Soldaten in fliegerischer Verwendung [#269157]",
"content": "Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1\r\n\r\nBMVg\r\n\r\nR I 1 - Az 39-22-17/A5/V402\r\n\r\n\r\nBetreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG)\r\n\r\nBezug: Ihr Antrag vom 6. Februar 2023 (s.u.)\r\n\r\n\r\nSehr << Antragsteller:in >>\n\r\n\r\nich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 6. Februar 2023 (Bezug). Zu Ihrem Antrag kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:\r\n\r\n\r\nIm BMVg liegen keine antragsgegenständlichen amtlichen Informationen vor. Für die Beantwortung Ihrer Fragen wären eine detaillierte Aktenrecherche und Auswertung erforderlich, da die erbetenen Daten im BMVg so nicht vorliegen bzw. nicht erhoben werden. Aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt sich zwar ein Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 IFG, allerdings kein Recht auf die Zusammenstellung von Auskünften, die über die Einsichtnahme in amtliche Informationen hinausgehen. Die Pflicht zur Erstellung von entsprechenden Informationen oder Übersichten besteht nach dem IFG nicht. Dies wäre in diesem Fall jedoch erforderlich.\r\n\r\n\r\nDie Bundeswehrverwaltung ist zuständig für die Anerkennung einer gesundheitlichen Schädigung im Zusammenhang mit dem Wehrdienst sowie für die daraus resultierenden Versorgungsleistungen. Für den Zweck der Bearbeitung im Rahmen der Beschädigtenversorgung wird weder unterschieden, ob sich die WDB im Inland oder im Ausland ereignet hat, noch ist es statistisch relevant, bei welcher Verrichtung oder bei welcher Tätigkeit sich der Unfall ereignet hat bzw. die Soldatin oder der Soldat die gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Des Weiteren wird die tatsächliche Verwendung nicht erfasst, da diese Tatsache für die Bearbeitung nicht von Bedeutung ist (Beispiel: ob der verletzte Soldat die WDB erlitten hat, der in einer fliegerischen Verwendung verwendet wurde). Hierbei handelt es sich immer um eine Einzelfallprüfung, so dass jeder Sachverhalt im Rahmen des WDB-Verwaltungsverfahrens geprüft und entschieden wird. Eine statistische Erfassung nach den o.g. Kriterien entspräche nicht dem Zweck der Verarbeitung und darf daher nicht erfasst werden.\r\n\r\n\r\nDer Nennung spezifischer WDB steht grundsätzlich zudem § 5 Abs. 2 IFG entgegen. Die von Ihnen geforderte Differenzierung würde Ihre anonymisierte Anfrage auf so kleine Personengruppen herunterbrechen, dass hierbei die Möglichkeit konkreter Rückschlüsse auf Betroffene und damit auf konkrete Einzelfälle besteht.\r\n\r\n\r\nEs können Ihnen daher leider keine amtlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Bundesministerium der Verteidigung",
"status_name": "Anfrage abgeschlossen",
"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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