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    "subject": "Anfrage nach SächsTranspG \"Einzelne Angelegenheiten der Gemeinde\" [#276722]",
    "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\n\r\nin Ihrer Anfrage bitten Sie die Landesdirektion Sachsen um Dokumente bzw. Handlungsanweisungen, aus denen hervorgeht, was im Freistaat Sachsen unter \"einzelnen Angelegenheiten der Gemeinde\"  zu verstehen ist.\r\n\r\n\r\nBei der Formulierung \"einzelne Angelegenheiten der Gemeinde\"  als Tatbestandsvoraussetzung des § 28 Abs. 6 SächsGemO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Als solcher unterliegt er der Auslegung am jeweils konkreten Sachverhalt. Rechtsprechung und juristische Kommentarliteratur haben hierfür bestimmte Kriterien entwickelt. Diese sind allgemein zugänglich.\r\n\r\n\r\nDokumente bzw. Informationen im Sinne von § 1 in Verbindung mit §§ 3 und 8 Sächsisches Transparenzgesetz (z. B. Erlasse, Dienstanweisungen etc.), die diesen unbestimmten Rechtsbegriff definieren, existieren dagegen nicht.\r\n\r\n\r\nDie öffentliche Entscheidungsdatenbank des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Bautzen (www.justiz.sachsen.de//ovgentschweb/<http://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/>) enthält zahlreiche Urteile in Volltext zu dieser Angelegenheit.\r\n\r\n\r\nFreundliche Grüße",
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    "sender": "Landesdirektion Sachsen",
    "status_name": "Anfrage abgeschlossen",
    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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